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Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | ||||
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t | 1 | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | t | 1 | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton |
Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton | ||||
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f | 1 | (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie | f | 1 | (1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie |
2 | soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet | 2 | soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet | ||
3 | werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | 3 | werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn | ||
4 | 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von | 4 | 1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von | ||
5 | Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 | 5 | Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 | ||
6 | genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder | 6 | genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder | ||
7 | 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen | 7 | 2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen | ||
8 | werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. | 8 | werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. | ||
t | t | 9 | Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände | ||
10 | aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die | ||||
11 | schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die | ||||
12 | sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt | ||||
13 | worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton- | ||||
14 | Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat. | ||||
9 | (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der | 15 | (2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der | ||
10 | Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der | 16 | Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der | ||
11 | Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e | 17 | Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e | ||
12 | sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht | 18 | sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht | ||
13 | Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien | 19 | Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien | ||
14 | dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die | 20 | dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die | ||
15 | Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der | 21 | Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der | ||
16 | weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die | 22 | weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die | ||
17 | Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der | 23 | Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der | ||
18 | Einwilligung des Zeugen. | 24 | Einwilligung des Zeugen. | ||
19 | (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner | 25 | (3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner | ||
20 | Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung | 26 | Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung | ||
21 | einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur | 27 | einer Übertragung der Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die zur | ||
22 | Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Wer die Übertragung | 28 | Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. Wer die Übertragung | ||
23 | hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die | 29 | hergestellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit dem Zusatz, dass die | ||
24 | Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung der | 30 | Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung der | ||
25 | Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf | 31 | Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf | ||
26 | sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. | 32 | sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. |
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