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Sie können sich § 100j StPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt werden
(2) 1Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). 2Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu machen.
(3) 1Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. 2Im Fall von Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Die Sätze 1 bis 3 finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt wird. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) 1Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. 2§ 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
Bestandsdatenauskunft | Bestandsdatenauskunft | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | f | 1 | (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des |
2 | Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt | 2 | Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf Auskunft verlangt | ||
3 | werden | 3 | werden | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen | 5 | über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen | ||
6 | Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der | 6 | Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) von demjenigen, der | ||
7 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und | 7 | geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 | 9 | über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 | ||
10 | Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder | 10 | Satz 1 des Telemediengesetzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder | ||
11 | fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. | 11 | fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. | ||
12 | Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels | 12 | Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 1 auf Daten, mittels | ||
13 | derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen | 13 | derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen | ||
14 | Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ | 14 | Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ | ||
15 | 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur | 15 | 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur | ||
16 | verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der | 16 | verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der | ||
17 | Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf | 17 | Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 Nummer 2 auf | ||
18 | nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere | 18 | nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere | ||
19 | Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, | 19 | Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, | ||
20 | die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, | 20 | die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, | ||
21 | geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt | 21 | geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt | ||
t | 22 | werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Passwörter | t | 22 | werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung zur Verfolgung |
23 | oder anderer Daten zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § | 23 | einer besonders schweren Straftat nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, | ||
24 | 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b | 24 | b, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative oder Nummer 4 bis | ||
25 | erste Alternative oder Nummer 4 bis 7 vorliegen. | 25 | 7 vorliegen. | ||
26 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | 26 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | ||
27 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | 27 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | ||
28 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a | 28 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a | ||
29 | Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). Das Vorliegen der | 29 | Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). Das Vorliegen der | ||
30 | Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu | 30 | Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist aktenkundig zu | ||
31 | machen. | 31 | machen. | ||
32 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag | 32 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen nur auf Antrag | ||
33 | der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Im Fall von | 33 | der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Im Fall von | ||
34 | Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im | 34 | Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Gefahr im | ||
35 | Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 | 35 | Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152 | ||
36 | des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die | 36 | des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. In diesem Fall ist die | ||
37 | gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 | 37 | gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 | ||
38 | finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die | 38 | finden bei Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 keine Anwendung, wenn die | ||
39 | betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss | 39 | betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss | ||
40 | oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung | 40 | oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung | ||
41 | gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist | 41 | gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist | ||
42 | aktenkundig zu machen. | 42 | aktenkundig zu machen. | ||
43 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 | 43 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 | ||
44 | und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die | 44 | und des Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die | ||
45 | Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft | 45 | Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft | ||
46 | nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige | 46 | nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige | ||
47 | Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird | 47 | Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird | ||
48 | die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr | 48 | die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr | ||
49 | abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | 49 | abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||
50 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat | 50 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat | ||
51 | derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste | 51 | derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste oder Telemediendienste | ||
52 | erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten | 52 | erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten | ||
53 | unverzüglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. | 53 | unverzüglich zu übermitteln. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend. |
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