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Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; |
2 | Verordnungsermächtigung |
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Verordnungsermächtigung | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige | n | 1 | (1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des |
2 | Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der | ||||
2 | Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt | 3 | Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt | ||
3 | die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten. | 4 | die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten. | ||
4 | (2) Die Daten sind zu löschen, | 5 | (2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister | ||
5 | 1. wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder | 6 | ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, | ||
6 | 2. sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem | 7 | eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige | ||
7 | Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des | ||||
8 | Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung | ||||
9 | oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. | 8 | gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen | ||
10 | Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des | 9 | ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des | ||
11 | Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur | 10 | Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur | ||
12 | vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des | 11 | vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des | ||
13 | Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein | 12 | Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein | ||
14 | weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In | 13 | weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In | ||
15 | diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die | 14 | diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die | ||
16 | Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der | 15 | Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der | ||
17 | Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder | 16 | Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder | ||
18 | den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. | 17 | den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit. | ||
n | 19 | (3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. | n | 18 | (3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend. |
20 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch | 19 | (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch | ||
21 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, | 20 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, | ||
22 | insbesondere | 21 | insbesondere | ||
23 | 1. die Art der zu verarbeitenden Daten, | 22 | 1. die Art der zu verarbeitenden Daten, | ||
24 | 2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, | 23 | 2. die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten, | ||
n | 25 | 3. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche | n | 24 | 3. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an |
26 | Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 25 | welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | ||
27 | 4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, | 26 | 4. die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, | ||
t | 28 | 5. die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und | t | 27 | 5. die nach den §§ 64, 71 und 72 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen |
29 | organisatorischen Maßnahmen. | 28 | technischen und organisatorischen Maßnahmen. |
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