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Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | ||||
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t | 1 | Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | t | 1 | Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen |
Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | Automatisiertes Verfahren für Datenübermittlungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten | f | 1 | (1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten |
2 | Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, | 2 | Abrufverfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, | ||
3 | im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher | 3 | im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher | ||
4 | Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu | 4 | Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stellen haben zu | ||
5 | gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen | 5 | gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen | ||
6 | zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die | 6 | zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die | ||
7 | insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; | 7 | insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; | ||
8 | im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand | 8 | im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand | ||
9 | der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. | 9 | der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. | ||
n | 10 | (2) Für die Festlegungen zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens | n | 10 | (2) Bei der Festlegung zur Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens |
11 | findet § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die | 11 | gilt § 488 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Registerbehörde übersendet | ||
12 | Registerbehörde übersendet die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den | 12 | die Festlegungen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz. | ||
13 | Datenschutz. | ||||
14 | (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten | 13 | (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten | ||
15 | Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der | 14 | Abrufs trägt der Empfänger. Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der | ||
t | 16 | Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Sie hat bei jedem zehnten Abruf zumindest | t | 15 | Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 |
16 | des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend zu den dort in Absatz 2 | ||||
17 | den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle und | 17 | aufgeführten Daten die abgerufenen Daten, die Kennung der abrufenden Stelle | ||
18 | das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen | 18 | und das Aktenzeichen des Empfängers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind | ||
19 | nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind | ||||
20 | nach sechs Monaten zu löschen. | 19 | nach sechs Monaten zu löschen. | ||
21 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und | 20 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automatisierte Anfrage- und | ||
22 | Auskunftsverfahren entsprechend. | 21 | Auskunftsverfahren entsprechend. |
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