n | Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer | n | Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer |
| Errichtungsanordnung mindestens fest: | | Errichtungsanordnung mindestens fest: |
n | 1. die Bezeichnung der Datei, | n | 1. die Bezeichnung des Dateisystems, |
| 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei, | | 2. die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems, |
| 3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden, | | 3. den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden, |
| 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, | | 4. die Art der zu verarbeitenden Daten, |
| 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, | | 5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, |
n | 6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche | n | 6. die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an |
| Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | | welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, |
| 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. | | 7. Prüffristen und Speicherungsdauer. |
t | Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb | t | Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und |
| von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. | | innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und |
| | | Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2. |