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Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten | ||||
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t | 1 | Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | t | 1 | Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten |
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten | Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten | ||||
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n | 1 | (1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig | n | 1 | (1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des |
2 | sind. | 2 | Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung, | ||
3 | (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus | ||||
4 | Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die | ||||
5 | in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich | ||||
6 | ist. Es sind ferner zu löschen | ||||
7 | 1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit | 3 | 1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, | ||
8 | ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist, | 4 | soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist, | ||
9 | 2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, | 5 | 2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen | ||
10 | dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr | ||||
11 | erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, | 6 | nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und | ||
12 | 3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur | 7 | 3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur | ||
13 | Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. | 8 | Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. | ||
n | 14 | (3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der | n | 9 | (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der |
15 | Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei | 10 | Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei | ||
n | 16 | Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist | n | 11 | Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist |
17 | der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren | 12 | der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren | ||
18 | eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung | 13 | eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung | ||
19 | nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt | 14 | nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt | ||
20 | anzusehen. | 15 | anzusehen. | ||
n | 21 | (4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 | n | 16 | (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte |
22 | gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt | 17 | Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der | ||
18 | Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die | ||||
19 | nach § 484 gespeicherten Daten | ||||
23 | 1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet | 20 | 1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet | ||
24 | hatten, zehn Jahre, | 21 | hatten, zehn Jahre, | ||
25 | 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, | 22 | 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, | ||
26 | 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung | 23 | 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung | ||
27 | der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen | 24 | der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen | ||
28 | Verfahrenseinstellung drei Jahre, | 25 | Verfahrenseinstellung drei Jahre, | ||
n | 29 | 4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht | n | 26 | 4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit |
30 | strafmündig waren, zwei Jahre. | 27 | nicht strafmündig waren, zwei Jahre. | ||
31 | (5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere | 28 | (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere | ||
32 | Prüffristen festlegen. | 29 | Prüffristen festlegen. | ||
t | 33 | (6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei | t | 30 | (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis |
34 | gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die | 31 | eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor | ||
35 | Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. | 32 | 1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder | ||
36 | (7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | 33 | 2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung | ||
37 | 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige | 34 | und Sicherung. | ||
38 | Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, | 35 | (6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für | ||
36 | die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der | ||||
37 | Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die | ||||
39 | 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder | 38 | Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung | ||
40 | 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit | ||||
41 | unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | ||||
42 | Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der | 39 | personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken | ||
43 | Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten | 40 | der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, | ||
41 | deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu | ||||
44 | dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben | 42 | dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen | ||
45 | ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer | 43 | auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot | ||
46 | bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. | 44 | unerlässlich ist. | ||
47 | (8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu | ||||
48 | sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger | ||||
49 | die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung | ||||
50 | schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. | ||||
51 | (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv | 45 | (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv | ||
52 | abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. | 46 | abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. |
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