n | (1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig | n | (1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des |
| sind. | | Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung, |
| (2) Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus | | |
| Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die | | |
| in den §§ 483, 484, 485 jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich | | |
| ist. Es sind ferner zu löschen | | |
| 1. nach § 483 gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit | | 1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Erledigung des Verfahrens, |
| ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 zulässig ist, | | soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist, |
| 2. nach § 484 gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt, | | 2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die dortigen Voraussetzungen |
| dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 bezeichneten Zweck nicht mehr | | |
| erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, | | nicht mehr vorliegen und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig ist, und |
| 3. nach § 485 gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur | | 3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre Speicherung zur |
| Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. | | Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist. |
n | (3) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der | n | (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der |
| Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei | | Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei |
n | Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist | n | Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist |
| der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren | | der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren |
| eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung | | eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung |
| nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt | | nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt |
| anzusehen. | | anzusehen. |
n | (4) Die speichernde Stelle prüft nach festgesetzten Fristen, ob nach § 484 | n | (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte |
| gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist beträgt | | Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der |
| | | Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die |
| | | nach § 484 gespeicherten Daten |
| 1. bei Beschuldigten, die zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet | | 1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet |
| hatten, zehn Jahre, | | hatten, zehn Jahre, |
| 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, | | 2. bei Jugendlichen fünf Jahre, |
| 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung | | 3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs, der unanfechtbaren Ablehnung |
| der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen | | der Eröffnung des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufigen |
| Verfahrenseinstellung drei Jahre, | | Verfahrenseinstellung drei Jahre, |
n | 4. bei nach § 484 Abs. 1 gespeicherten Personen, die zur Tatzeit nicht | n | 4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten zu Personen, die zur Tatzeit |
| strafmündig waren, zwei Jahre. | | nicht strafmündig waren, zwei Jahre. |
| (5) Die speichernde Stelle kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere | | (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere |
| Prüffristen festlegen. | | Prüffristen festlegen. |
t | (6) Werden die Daten einer Person für ein weiteres Verfahren in der Datei | t | (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis |
| gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis für alle Eintragungen die | | eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor |
| Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. | | 1. Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder |
| (7) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit | | 2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung |
| 1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige | | und Sicherung. |
| Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, | | (6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für |
| | | die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der |
| | | Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die |
| 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder | | Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung |
| 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit | | |
| unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. | | |
| Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit sie nur zu Zwecken der | | personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken |
| Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Gesperrte Daten | | der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, |
| | | deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu |
| dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den die Löschung unterblieben | | dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen |
| ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer | | auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot |
| bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. | | unerlässlich ist. |
| (8) Stellt die speichernde Stelle fest, dass unrichtige, zu löschende oder zu | | |
| sperrende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, so ist dem Empfänger | | |
| die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung | | |
| schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. | | |
| (9) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv | | (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv |
| abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. | | abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen. |