Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten
2
Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden.
2
Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle
3
(2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für
3
des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.
4
Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes
5
entsprechend.
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