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Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung |
Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren | f | 1 | (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren |
2 | 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | 2 | 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | ||
3 | Identifizierung geeignete Merkmale, | 3 | Identifizierung geeignete Merkmale, | ||
4 | 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | 4 | 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | ||
5 | 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | 5 | 3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | ||
6 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | 6 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | ||
7 | 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | 7 | 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | ||
8 | 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | 8 | 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | ||
9 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | 9 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | ||
n | 10 | in Dateien speichern, verändern und nutzen. | n | 10 | in Dateisystemen verarbeiten. |
11 | (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen | 11 | (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen | ||
n | 12 | sie in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich | n | 12 | sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen |
13 | ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des | 13 | der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder | ||
14 | Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der | 14 | Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass | ||
15 | Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen | 15 | weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der | ||
16 | sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des | 16 | Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens | ||
17 | Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur | 17 | gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig | ||
18 | vorläufig eingestellt, so ist die Speicherung, Veränderung und Nutzung nach | 18 | eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den | ||
19 | Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der | 19 | Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder | ||
20 | Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. | 20 | nicht rechtswidrig begangen hat. | ||
21 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die | 21 | (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die | ||
22 | Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch | 22 | Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch | ||
23 | Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für | 23 | Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für | ||
24 | Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für | 24 | Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für | ||
t | 25 | Daten in Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei | t | 25 | Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von |
26 | Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können | 26 | drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen | ||
27 | die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien | 27 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen | ||
28 | übertragen. | 28 | Landesministerien übertragen. | ||
29 | (4) Die Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger | 29 | (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger | ||
30 | Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet | 30 | Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, | ||
31 | sich, ausgenommen die Verwendung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den | 31 | ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den | ||
32 | Polizeigesetzen. | 32 | Polizeigesetzen. |
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