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Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen | Entscheidung über die Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen | t | 1 | Entscheidung über die Datenübermittlung |
Unberührt bleibende Übermittlungsregelungen | Entscheidung über die Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener | t | 1 | (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im |
2 | Daten aus Strafverfahren anordnen oder erlauben, bleiben unberührt. | 2 | vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die | ||
3 | Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten | ||||
4 | Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage | ||||
5 | befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die | ||||
6 | Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, | ||||
7 | ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. | ||||
8 | Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft | ||||
9 | eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden | ||||
10 | des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne | ||||
11 | Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit | ||||
12 | der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen. | ||||
13 | (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen | ||||
14 | Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich | ||||
15 | handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. In den Fällen der §§ 474 bis 476 | ||||
16 | sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die | ||||
17 | Zustimmung nachweist. | ||||
18 | (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft | ||||
19 | nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige | ||||
20 | Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a | ||||
21 | gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange | ||||
22 | die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden | ||||
23 | nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der | ||||
24 | Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. | ||||
25 | (4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig | ||||
26 | zu machen. |
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