t | (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren | t | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke |
| Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung | | des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem |
| sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von | | anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder |
| Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der | | landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. |
| übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. | | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter |
| (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem | | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen |
| Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht | | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 |
| der übermittelnden Stelle erforderlich ist für | | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die |
| 1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 | | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne |
| Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von | | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden |
| Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, | | 1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende |
| 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen, | | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden |
| 3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur | | könnten, |
| Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen. | | 2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für |
| (3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die | | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende |
| | | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze |
| | | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, |
| | | 3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des |
| | | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie |
| | | 4. nach Maßgabe des § 476. |
| | | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. |
| | | (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g |
| | | Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten |
| | | personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme |
| | | betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur |
| | | zulässig: |
| | | 1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten |
| | | personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter |
| | | Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer |
| | | dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit |
| | | oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für |
| | | Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die |
| | | von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des |
| | | Strafgesetzbuches genannt sind, |
| | | 2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten |
| | | personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr |
| | | einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende |
| | | Vermögenswerte und |
| | | 3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in |
| | | Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten |
| | | personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben |
| | | oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ |
| | | 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). |
| | | Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine |
| | | vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr |
| | | getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über |
| | | diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu |
| | | löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich |
| | | für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt |
| | | ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung |
| | | ist entsprechend einzuschränken. |
| | | (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 |
| | | 1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt |
| | | oder das Verfahren eingestellt wurde oder |
| | | 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird |
| | | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, |
| | | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen |
| | | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der |
| | | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein |
| | | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. |
| Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde | | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die |
| Stelle. | | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis |
| | | 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, |
| | | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die |
| | | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen |
| | | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer |
| | | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung |
| | | vorliegt. |
| | | (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: |
| | | 1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen |
| | | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht |
| | | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder |
| | | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; |
| | | 2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere |
| | | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. |