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Datenübermittlung von Amts wegen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung von Amts wegen | t | 1 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen |
Datenübermittlung von Amts wegen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren | t | 1 | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke |
2 | Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung | 2 | des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem | ||
3 | sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von | 3 | anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder | ||
4 | Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der | 4 | landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | ||
5 | übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. | 5 | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter | ||
6 | (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen aus einem | 6 | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen | ||
7 | Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht | 7 | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 | ||
8 | der übermittelnden Stelle erforderlich ist für | 8 | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die | ||
9 | 1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 | 9 | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne | ||
10 | Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder die Vollstreckung oder Durchführung von | 10 | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden | ||
11 | Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, | 11 | 1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende | ||
12 | 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen, | 12 | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden | ||
13 | 3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur | 13 | könnten, | ||
14 | Bewährung oder deren Widerruf, in Bußgeld- oder Gnadensachen. | 14 | 2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für | ||
15 | (3) § 477 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 478 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die | 15 | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende | ||
16 | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze | ||||
17 | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, | ||||
18 | 3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | ||||
19 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | ||||
20 | 4. nach Maßgabe des § 476. | ||||
21 | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | ||||
22 | (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g | ||||
23 | Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten | ||||
24 | personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme | ||||
25 | betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur | ||||
26 | zulässig: | ||||
27 | 1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||||
28 | personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter | ||||
29 | Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer | ||||
30 | dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit | ||||
31 | oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für | ||||
32 | Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die | ||||
33 | von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des | ||||
34 | Strafgesetzbuches genannt sind, | ||||
35 | 2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||||
36 | personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr | ||||
37 | einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende | ||||
38 | Vermögenswerte und | ||||
39 | 3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in | ||||
40 | Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten | ||||
41 | personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben | ||||
42 | oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ | ||||
43 | 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). | ||||
44 | Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine | ||||
45 | vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr | ||||
46 | getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über | ||||
47 | diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu | ||||
48 | löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich | ||||
49 | für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt | ||||
50 | ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung | ||||
51 | ist entsprechend einzuschränken. | ||||
52 | (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | ||||
53 | 1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | ||||
54 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | ||||
55 | 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | ||||
56 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | ||||
57 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | ||||
58 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | ||||
59 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | ||||
60 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | ||||
16 | Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde | 61 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
17 | Stelle. | 62 | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis | ||
63 | 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, | ||||
64 | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die | ||||
65 | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen | ||||
66 | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer | ||||
67 | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | ||||
68 | vorliegt. | ||||
69 | (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | ||||
70 | 1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen | ||||
71 | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | ||||
72 | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | ||||
73 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; | ||||
74 | 2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere | ||||
75 | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. |
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