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Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe | Form der Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe | t | 1 | Form der Datenübermittlung |
Entscheidung über Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe | Form der Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | (1) Über die Erteilung von Auskünften und die Akteneinsicht entscheidet im | t | 1 | Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach |
2 | vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die | 2 | § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen. | ||
3 | Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten | ||||
4 | Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage | ||||
5 | befugt, Auskünfte zu erteilen. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des | ||||
6 | Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, | ||||
7 | in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren | ||||
8 | Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. | ||||
9 | Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes | ||||
10 | oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 | ||||
11 | zulässig, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der | ||||
12 | Übermittlung oder der Akteneinsicht. | ||||
13 | (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Auskünfte | ||||
14 | nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Zustimmung der Stelle | ||||
15 | nachweist, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die | ||||
16 | Akteneinsicht. | ||||
17 | (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft | ||||
18 | nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige | ||||
19 | Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a | ||||
20 | gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange | ||||
21 | die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden | ||||
22 | nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der | ||||
23 | Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. |
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