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Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen | Datenübermittlung von Amts wegen | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen | t | 1 | Datenübermittlung von Amts wegen |
Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen | Datenübermittlung von Amts wegen | ||||
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t | 1 | (1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten | t | 1 | (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene Daten aus Strafverfahren |
2 | erteilt werden. | 2 | Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfolgung | ||
3 | (2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der | 3 | sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von | ||
4 | Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des | 4 | Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten aus der Sicht der | ||
5 | Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere | 5 | übermittelnden Stelle hierfür erforderlich sind. | ||
6 | bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen | 6 | (2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten aus | ||
7 | entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht | 7 | Strafverfahren ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht | ||
8 | bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme | 8 | der übermittelnden Stelle erforderlich ist für | ||
9 | erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme | 9 | 1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 | ||
10 | betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur | 10 | Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung oder Durchführung von | ||
11 | Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine | 11 | Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes, | ||
12 | solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber | 12 | 2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder | ||
13 | hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 | 13 | 3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere über die Strafaussetzung zur | ||
14 | bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme | 14 | Bewährung oder deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnadensachen. | ||
15 | betroffenen Personen nur verwendet werden | ||||
16 | 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, | ||||
17 | 2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | ||||
18 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | ||||
19 | 3. nach Maßgabe des § 476. | ||||
20 | § 100e Absatz 6, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 | ||||
21 | und 3 bleiben unberührt. | ||||
22 | (3) In Verfahren, in denen | ||||
23 | 1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | ||||
24 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | ||||
25 | 2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | ||||
26 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | ||||
27 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | ||||
28 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | ||||
29 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | ||||
30 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | ||||
31 | (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||||
32 | Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. | ||||
33 | Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das | ||||
34 | Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei | ||||
35 | denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit | ||||
36 | der Übermittlung besteht. | ||||
37 | (5) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine | ||||
38 | Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen Daten für | ||||
39 | andere Zwecke zulässig ist, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt | ||||
40 | werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | ||||
41 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. |
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