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Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | ||||
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t | 1 | Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | t | 1 | Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken |
Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | Auskünfte und Akteneinsicht zu Forschungszwecken | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere | f | 1 | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere |
2 | Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche | 2 | Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche | ||
3 | Stellen ist zulässig, soweit | 3 | Stellen ist zulässig, soweit | ||
4 | 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten | 4 | 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten | ||
5 | erforderlich ist, | 5 | erforderlich ist, | ||
6 | 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die | 6 | 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die | ||
7 | Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und | 7 | Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und | ||
8 | 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige | 8 | 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige | ||
9 | Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich | 9 | Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich | ||
10 | überwiegt. | 10 | überwiegt. | ||
11 | Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses | 11 | Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses | ||
12 | das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu | 12 | das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu | ||
13 | berücksichtigen. | 13 | berücksichtigen. | ||
14 | (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn | 14 | (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn | ||
15 | hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die | 15 | hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die | ||
16 | Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch | 16 | Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann auch | ||
17 | Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten, die in Papierform vorliegen, können | 17 | Akteneinsicht gewährt werden. Die Akten, die in Papierform vorliegen, können | ||
18 | zur Einsichtnahme übersandt werden. | 18 | zur Einsichtnahme übersandt werden. | ||
19 | (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die | 19 | (3) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die | ||
20 | Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder | 20 | Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder | ||
21 | die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des | 21 | die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des | ||
22 | Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung | 22 | Verpflichtungsgesetzes findet auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung | ||
23 | entsprechende Anwendung. | 23 | entsprechende Anwendung. | ||
24 | (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet | 24 | (4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet | ||
25 | werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere | 25 | werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere | ||
26 | Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 | 26 | Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 | ||
27 | und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten | 27 | und bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Übermittlung der Daten | ||
28 | angeordnet hat. | 28 | angeordnet hat. | ||
29 | (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die | 29 | (5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die | ||
30 | wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die | 30 | wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die | ||
31 | Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt | 31 | Verwendung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt | ||
32 | von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, | 32 | von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, | ||
33 | für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. | 33 | für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können. | ||
34 | (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu | 34 | (6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten zu | ||
35 | anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale | 35 | anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale | ||
36 | gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder | 36 | gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder | ||
37 | sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet | 37 | sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet | ||
38 | werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, | 38 | werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, | ||
39 | soweit der Forschungszweck dies erfordert. | 39 | soweit der Forschungszweck dies erfordert. | ||
40 | (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf | 40 | (7) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten erhalten hat, darf | ||
41 | diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von | 41 | diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von | ||
42 | Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die | 42 | Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die | ||
43 | Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt | 43 | Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Stelle, die die Daten übermittelt | ||
44 | hat. | 44 | hat. | ||
45 | (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften | 45 | (8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften | ||
t | 46 | des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch Anwendung, wenn die | t | 46 | der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann |
47 | Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | 47 | Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet | ||
48 | werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert | ||||
49 | werden. |
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