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Auskunft über den Stand des Verfahrens | Auskunft über den Stand des Verfahrens | ||||
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t | 1 | Auskunft über den Stand des Verfahrens | t | 1 | Auskunft über den Stand des Verfahrens |
Auskunft über den Stand des Verfahrens | Auskunft über den Stand des Verfahrens | ||||
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f | 1 | (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: | f | 1 | (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen: |
2 | 1. die Einstellung des Verfahrens, | 2 | 1. die Einstellung des Verfahrens, | ||
3 | 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten | 3 | 2. der Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung sowie die gegen den Angeklagten | ||
4 | erhobenen Beschuldigungen, | 4 | erhobenen Beschuldigungen, | ||
5 | 3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. | 5 | 3. der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens. | ||
6 | Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf | 6 | Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf | ||
7 | Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen | 7 | Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen | ||
8 | Sprache mitgeteilt. | 8 | Sprache mitgeteilt. | ||
9 | (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob | 9 | (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob | ||
10 | 1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen | 10 | 1. dem Verurteilten die Weisung erteilt worden ist, zu dem Verletzten keinen | ||
11 | Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren; | 11 | Kontakt aufzunehmen oder mit ihm nicht zu verkehren; | ||
12 | 2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den | 12 | 2. freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Beschuldigten oder den | ||
13 | Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder | 13 | Verurteilten angeordnet oder beendet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder | ||
14 | Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein | 14 | Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt und kein | ||
t | 15 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der | t | 15 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der |
16 | Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen | 16 | Mitteilung vorliegt; in den in § 395 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen | ||
17 | sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage | 17 | sowie in den Fällen des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur Nebenklage | ||
18 | zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht; | 18 | zugelassen wurde, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht; | ||
19 | 3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme | 19 | 3. der Beschuldigte oder Verurteilte sich einer freiheitsentziehenden Maßnahme | ||
20 | durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten | 20 | durch Flucht entzogen hat und welche Maßnahmen zum Schutz des Verletzten | ||
21 | deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind; | 21 | deswegen gegebenenfalls getroffen worden sind; | ||
22 | 4. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn | 22 | 4. dem Verurteilten erneut Vollzugslockerung oder Urlaub gewährt wird, wenn | ||
23 | dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein | 23 | dafür ein berechtigtes Interesse dargelegt oder ersichtlich ist und kein | ||
24 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der | 24 | überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Verurteilten am Ausschluss der | ||
25 | Mitteilung vorliegt. | 25 | Mitteilung vorliegt. | ||
26 | Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem | 26 | Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem | ||
27 | Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 | 27 | Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 | ||
28 | Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. | 28 | Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. | ||
29 | (3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der | 29 | (3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der | ||
30 | Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die | 30 | Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die | ||
31 | Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem | 31 | Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem | ||
32 | bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft | 32 | bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft | ||
33 | gegen den Beschuldigten zu erwarten ist. | 33 | gegen den Beschuldigten zu erwarten ist. | ||
34 | (4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift | 34 | (4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift | ||
35 | möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen | 35 | möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen | ||
36 | Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder | 36 | Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder | ||
37 | wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. | 37 | wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. |
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