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Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen | Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen | ||||
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t | 1 | Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen | t | 1 | Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen |
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f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß | f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß |
2 | 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder | 2 | 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder | ||
3 | 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten | 3 | 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten | ||
4 | begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen | 4 | begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen | ||
5 | Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § | 5 | Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach § | ||
6 | 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für | 6 | 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, die für | ||
7 | die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung | 7 | die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung | ||
t | 8 | sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die Annahme | t | 8 | sein können, in einem Dateisystem gespeichert werden, wenn Tatsachen die |
9 | rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur | 9 | Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters | ||
10 | Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis | 10 | oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer | ||
11 | zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1 | 11 | Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des | ||
12 | Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die Übermittlung der | 12 | Satzes 1 Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. Die | ||
13 | Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig. | 13 | Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfolgungsbehörden zulässig. | ||
14 | (2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, | 14 | (2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den Richter, | ||
15 | bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre | 15 | bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre | ||
16 | Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. | 16 | Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. | ||
17 | Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung | 17 | Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die Anordnung | ||
18 | getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche | 18 | getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche | ||
19 | Bestätigung der Anordnung. § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | 19 | Bestätigung der Anordnung. § 100e Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
20 | (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, deren Daten | 20 | (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, deren Daten | ||
21 | gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so | 21 | gespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so | ||
22 | genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen | 22 | genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen | ||
23 | Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der | 23 | Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der | ||
24 | Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf | 24 | Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf | ||
25 | höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr | 25 | höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr | ||
26 | als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten | 26 | als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten | ||
27 | Voraussetzungen fortbestehen. | 27 | Voraussetzungen fortbestehen. | ||
28 | (4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder | 28 | (4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr vor oder | ||
29 | ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so | 29 | ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so | ||
30 | sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen erlangten | 30 | sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen erlangten | ||
31 | personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das | 31 | personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für das | ||
32 | Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die | 32 | Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine Speicherung, die | ||
33 | die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, | 33 | die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate überschreitet, | ||
34 | ist unzulässig. Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. | 34 | ist unzulässig. Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. | ||
35 | (5) (weggefallen) | 35 | (5) (weggefallen) |
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