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Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | ||||
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t | 1 | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | t | 1 | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs |
Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs | ||||
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f | 1 | (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer- | f | 1 | (1) Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können zum Zweck des Täter-Opfer- |
2 | Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der | 2 | Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung einer von ihnen mit der | ||
3 | Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die | 3 | Durchführung beauftragten Stelle von Amts wegen oder auf deren Antrag die | ||
4 | hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Der beauftragten | 4 | hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Der beauftragten | ||
5 | Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften | 5 | Stelle kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften | ||
6 | einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche | 6 | einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine nicht-öffentliche | ||
7 | Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke | 7 | Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für Zwecke | ||
8 | des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. | 8 | des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung verwenden darf. | ||
9 | (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten | 9 | (2) Die beauftragte Stelle darf die nach Absatz 1 übermittelten | ||
n | 10 | personenbezogenen Daten nur verarbeiten und nutzen, soweit dies für die | n | 10 | personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des |
11 | Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung | 11 | Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und | ||
12 | erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht | 12 | schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Sie darf | ||
13 | entgegenstehen. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die | 13 | personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des | ||
14 | erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Betroffene eingewilligt hat | 14 | Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Schadenswiedergutmachung erforderlich ist und | ||
15 | und dies für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der | 15 | die betroffene Person eingewilligt hat. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit | ||
16 | Schadenswiedergutmachung erforderlich ist. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit | ||||
17 | berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem | 16 | berichtet sie in dem erforderlichen Umfang der Staatsanwaltschaft oder dem | ||
18 | Gericht. | 17 | Gericht. | ||
t | 19 | (3) Ist die beauftragte Stelle eine nicht-öffentliche Stelle, finden die | t | 18 | (3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffentliche Stelle, finden die |
20 | Vorschriften des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes auch | 19 | Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes | ||
21 | Anwendung, wenn die Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden. | 20 | auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert | ||
21 | verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder | ||||
22 | gespeichert werden. | ||||
22 | (4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten | 23 | (4) Die Unterlagen mit den in Absatz 2 Satz 1 und 2 bezeichneten | ||
23 | personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines | 24 | personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines | ||
24 | Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die | 25 | Jahres seit Abschluss des Strafverfahrens zu vernichten. Die | ||
25 | Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich | 26 | Staatsanwaltschaft oder das Gericht teilt der beauftragten Stelle unverzüglich | ||
26 | von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit. | 27 | von Amts wegen den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses mit. |
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