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Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | t | 1 | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen |
Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d | f | 1 | (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d |
2 | bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden | 2 | bis 163f gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden | ||
3 | Regelungen. | 3 | Regelungen. | ||
4 | (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, | 4 | (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, | ||
5 | 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft | 5 | 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft | ||
6 | verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für | 6 | verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für | ||
7 | eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. | 7 | eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind. | ||
8 | (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, | 8 | (3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, | ||
9 | sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere | 9 | sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere | ||
10 | Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. | 10 | Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. | ||
11 | (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle | 11 | (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle | ||
12 | 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | 12 | 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | ||
13 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | 13 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | ||
14 | 2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, | 14 | 2. des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung, | ||
15 | 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, | 15 | 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation, | ||
16 | 4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | 16 | 4. des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
17 | 5. des § 100c | 17 | 5. des § 100c | ||
18 | 1. der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, | 18 | 1. der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete, | ||
19 | 2. sonstige überwachte Personen, | 19 | 2. sonstige überwachte Personen, | ||
20 | 3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der | 20 | 3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der | ||
21 | Maßnahme innehatten oder bewohnten, | 21 | Maßnahme innehatten oder bewohnten, | ||
22 | 6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | 22 | 6. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
23 | 7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen | 23 | 7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen | ||
24 | Personen, | 24 | Personen, | ||
25 | 8. des § 100i die Zielperson, | 25 | 8. des § 100i die Zielperson, | ||
26 | 9. des § 110a | 26 | 9. des § 110a | ||
27 | 1. die Zielperson, | 27 | 1. die Zielperson, | ||
28 | 2. die erheblich mitbetroffenen Personen, | 28 | 2. die erheblich mitbetroffenen Personen, | ||
29 | 3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte | 29 | 3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte | ||
30 | Ermittler betreten hat, | 30 | Ermittler betreten hat, | ||
31 | 10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | 31 | 10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten | ||
32 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | 32 | weitere Ermittlungen geführt wurden, | ||
33 | 11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten | 33 | 11. des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten | ||
34 | gemeldet worden sind, | 34 | gemeldet worden sind, | ||
35 | 12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen | 35 | 12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen | ||
36 | zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen | 36 | zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen | ||
37 | Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die | 37 | Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die | ||
38 | Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange | 38 | Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange | ||
39 | einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer | 39 | einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer | ||
40 | in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme | 40 | in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme | ||
41 | nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich | 41 | nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich | ||
42 | betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer | 42 | betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer | ||
43 | Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in | 43 | Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in | ||
44 | Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | 44 | Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter | ||
45 | Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, | 45 | Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, | ||
46 | des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese | 46 | des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese | ||
47 | oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. | 47 | oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. | ||
48 | (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des | 48 | (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des | ||
49 | Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der | 49 | Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der | ||
50 | persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im | 50 | persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im | ||
51 | Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten | 51 | Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten | ||
52 | Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, | 52 | Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, | ||
53 | sind die Gründe aktenkundig zu machen. | 53 | sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||
54 | (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen | 54 | (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen | ||
55 | zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen | 55 | zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen | ||
56 | der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer | 56 | der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer | ||
57 | Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung | 57 | Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung | ||
58 | zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an | 58 | zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an | ||
59 | Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten | 59 | Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten | ||
60 | werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang | 60 | werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang | ||
61 | durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der | 61 | durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der | ||
62 | Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c | 62 | Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c | ||
63 | beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. | 63 | beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate. | ||
64 | (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der | 64 | (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der | ||
65 | Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen | 65 | Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen | ||
66 | Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem | 66 | Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem | ||
67 | nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei | 67 | nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei | ||
68 | Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der | 68 | Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der | ||
69 | Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die | 69 | Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die | ||
70 | Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage | 70 | Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage | ||
71 | erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag | 71 | erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag | ||
72 | das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden | 72 | das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden | ||
73 | Entscheidung. | 73 | Entscheidung. | ||
74 | (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur | 74 | (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur | ||
75 | Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme | 75 | Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme | ||
76 | nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist | 76 | nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist | ||
77 | aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige | 77 | aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige | ||
78 | gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten | 78 | gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten | ||
t | 79 | ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie | t | 79 | ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet |
80 | sind entsprechend zu sperren. | 80 | werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken. |
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