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Bestandsdatenauskunft | Bestandsdatenauskunft | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | f | 1 | (1) Soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des |
2 | Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, | 2 | Aufenthaltsortes eines Beschuldigten erforderlich ist, darf von demjenigen, | ||
3 | der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, | 3 | der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, | ||
4 | Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes | 4 | Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes | ||
5 | erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des | 5 | erhobenen Daten verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des | ||
6 | Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 | 6 | Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 | ||
7 | auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf | 7 | auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf | ||
8 | Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt | 8 | Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt | ||
9 | eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des | 9 | eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des | ||
10 | Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die | 10 | Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die | ||
11 | gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. | 11 | gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. | ||
12 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | 12 | (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten | ||
13 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | 13 | Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz | ||
14 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). | 14 | 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes). | ||
15 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der | 15 | (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der | ||
16 | Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug | 16 | Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug | ||
17 | kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre | 17 | kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre | ||
18 | Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. | 18 | Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen werden. | ||
19 | In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die | 19 | In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die | ||
t | 20 | Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom | t | 20 | Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die betroffene Person vom |
21 | Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung | 21 | Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung | ||
22 | der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das | 22 | der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das | ||
23 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. | 23 | Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. | ||
24 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des | 24 | (4) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des | ||
25 | Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung | 25 | Absatzes 2 über die Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung | ||
26 | erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt | 26 | erfolgt, soweit und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht vereitelt | ||
27 | wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter | 27 | wird. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter | ||
28 | oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung | 28 | oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung | ||
29 | nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe | 29 | nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe | ||
30 | aktenkundig zu machen. | 30 | aktenkundig zu machen. | ||
31 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, | 31 | (5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, | ||
32 | der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die | 32 | der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die | ||
33 | zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. § 95 | 33 | zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. § 95 | ||
34 | Absatz 2 gilt entsprechend. | 34 | Absatz 2 gilt entsprechend. |
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