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Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | ||||
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t | 1 | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | t | 1 | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum |
Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum | ||||
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n | 1 | (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen | n | 1 | (1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen |
2 | 1. Bildaufnahmen hergestellt werden, | 2 | 1. Bildaufnahmen hergestellt werden, | ||
3 | 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel | 3 | 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel | ||
4 | verwendet werden, | 4 | verwendet werden, | ||
5 | wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | 5 | wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | ||
6 | eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert | 6 | eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert | ||
7 | wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der | 7 | wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der | ||
8 | Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. | 8 | Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist. | ||
9 | (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen | 9 | (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen | ||
10 | andere Personen sind | 10 | andere Personen sind | ||
11 | 1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des | 11 | 1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn die Erforschung des | ||
12 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf | 12 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf | ||
13 | andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert | 13 | andere Weise erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert | ||
14 | wäre, | 14 | wäre, | ||
15 | 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter | 15 | 2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter | ||
16 | Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen | 16 | Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen | ||
17 | oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des | 17 | oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des | ||
18 | Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen | 18 | Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen | ||
19 | wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | 19 | wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | ||
20 | (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | 20 | (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | ||
21 | mitbetroffen werden. | 21 | mitbetroffen werden. | ||
t | t | 22 | (4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. |
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