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Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
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t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten | t | 1 | Erhebung von Verkehrsdaten |
Erhebung von Verkehrsdaten | Erhebung von Verkehrsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | f | 1 | (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder |
2 | Teilnehmer | 2 | Teilnehmer | ||
3 | 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | 3 | 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere | ||
4 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | 4 | eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen | ||
5 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | 5 | der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat | ||
6 | vorbereitet hat oder | 6 | vorbereitet hat oder | ||
7 | 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | 7 | 2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, | ||
n | 8 | so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) erhoben | n | 8 | so dürfen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 2a |
9 | Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den | ||||
10 | Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben | ||||
9 | werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und | 11 | werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und | ||
10 | die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der | 12 | die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der | ||
11 | Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn | 13 | Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn | ||
12 | die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die | 14 | die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die | ||
n | 13 | Erhebung von Standortdaten ist nach diesem Absatz nur für künftig anfallende | n | 15 | Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur |
14 | Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, | 16 | unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung | ||
15 | soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | 17 | von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit | ||
16 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. | 18 | und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung | ||
19 | des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten | ||||
20 | erforderlich ist. | ||||
17 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | 21 | (2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder | ||
18 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | 22 | Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten | ||
19 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | 23 | begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche | ||
20 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | 24 | Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall | ||
21 | besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes | 25 | besonders schwer, dürfen die nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes | ||
22 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | 26 | gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des | ||
23 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | 27 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf | ||
24 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | 28 | andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der | ||
25 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | 29 | Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. | ||
26 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | 30 | Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind: | ||
27 | 1. aus dem Strafgesetzbuch: | 31 | 1. aus dem Strafgesetzbuch: | ||
28 | 1. Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | 32 | 1. Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen | ||
29 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | 33 | Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit | ||
30 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | 34 | nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils | ||
31 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | 35 | auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 | ||
32 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | 36 | Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | ||
33 | 2. besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung | 37 | 2. besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a, Bildung | ||
34 | krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 | 38 | krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 | ||
35 | und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 | 39 | und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 | ||
36 | Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, | 40 | Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, | ||
37 | 3. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | 41 | 3. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, | ||
38 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | 42 | 176b und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, | ||
39 | des § 177, | 43 | des § 177, | ||
40 | 4. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer | 44 | 4. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer | ||
41 | Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2, | 45 | Schriften in den Fällen des § 184b Absatz 2, § 184c Absatz 2, | ||
42 | 5. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | 46 | 5. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | ||
43 | 6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | 47 | 6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a | ||
44 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | 48 | Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a | ||
45 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | 49 | Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § | ||
46 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | 50 | 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer | ||
47 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | 51 | Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | ||
48 | 7. Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 | 52 | 7. Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 | ||
49 | Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § | 53 | Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § | ||
50 | 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische | 54 | 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische | ||
51 | Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 | 55 | Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 | ||
52 | unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige | 56 | unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige | ||
53 | Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und | 57 | Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche und | ||
54 | der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in | 58 | der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in | ||
55 | § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 59 | § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
56 | 8. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 | 60 | 8. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 | ||
57 | Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 | 61 | Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 | ||
58 | Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a | 62 | Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a | ||
59 | und 316c, | 63 | und 316c, | ||
60 | 2. aus dem Aufenthaltsgesetz: | 64 | 2. aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
61 | 1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | 65 | 1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | ||
62 | 2. Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | 66 | 2. Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||
63 | nach § 97, | 67 | nach § 97, | ||
64 | 3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | 68 | 3. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 | ||
65 | Absatz 7 und 8, | 69 | Absatz 7 und 8, | ||
66 | 4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: | 70 | 4. aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
67 | 1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer | 71 | 1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||
68 | 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | 72 | 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 | ||
69 | genannten Voraussetzung, | 73 | genannten Voraussetzung, | ||
70 | 2. eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | 74 | 2. eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | ||
71 | 5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | 75 | 5. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter | ||
72 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | 76 | den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
73 | 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | 77 | 6. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
74 | 1. eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | 78 | 1. eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in | ||
75 | Verbindung mit § 21, | 79 | Verbindung mit § 21, | ||
76 | 2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung | 80 | 2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung | ||
77 | mit Absatz 2, | 81 | mit Absatz 2, | ||
78 | 7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | 82 | 7. aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | ||
79 | 1. Völkermord nach § 6, | 83 | 1. Völkermord nach § 6, | ||
80 | 2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | 84 | 2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | ||
81 | 3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | 85 | 3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | ||
82 | 4. Verbrechen der Aggression nach § 13, | 86 | 4. Verbrechen der Aggression nach § 13, | ||
83 | 8. aus dem Waffengesetz: | 87 | 8. aus dem Waffengesetz: | ||
84 | 1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung | 88 | 1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung | ||
85 | mit Absatz 2, | 89 | mit Absatz 2, | ||
86 | 2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | 90 | 2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in | ||
87 | Verbindung mit Absatz 5. | 91 | Verbindung mit Absatz 5. | ||
88 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | 92 | (3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten | ||
89 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | 93 | (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig, | ||
90 | 1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | 94 | 1. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind, | ||
91 | 2. soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur | 95 | 2. soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur | ||
92 | Bedeutung der Sache steht und | 96 | Bedeutung der Sache steht und | ||
93 | 3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | 97 | 3. soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des | ||
94 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | 98 | Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich | ||
95 | erschwert wäre. | 99 | erschwert wäre. | ||
96 | Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf | 100 | Auf nach § 113b des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf | ||
97 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | 101 | für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
98 | zurückgegriffen werden. | 102 | zurückgegriffen werden. | ||
99 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | 103 | (4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit | ||
100 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | 104 | Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis | ||
101 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | 105 | 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen | ||
102 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | 106 | würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch | ||
103 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | 107 | erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber | ||
104 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung | 108 | sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung | ||
105 | der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten | 109 | der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten | ||
106 | entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine | 110 | entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine | ||
107 | in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser | 111 | in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser | ||
108 | Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern | 112 | Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern | ||
109 | dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | 113 | dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
t | 110 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer öffentlich | t | 114 | (5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von |
111 | zugänglicher Telekommunikationsdienste, bestimmt sie sich nach Abschluss des | 115 | Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des | ||
112 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. | 116 | Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften. |
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