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Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | ||||
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t | 1 | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | t | 1 | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum |
Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum | ||||
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n | 1 | (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das | n | 1 | (1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das |
2 | nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und | 2 | nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und | ||
3 | aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass | 3 | aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass | ||
4 | jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im | 4 | jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im | ||
5 | Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der | 5 | Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der | ||
6 | Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des | 6 | Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des | ||
7 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf | 7 | Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf | ||
8 | andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | 8 | andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | ||
9 | (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere | 9 | (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere | ||
10 | Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter | 10 | Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter | ||
11 | Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung | 11 | Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung | ||
12 | stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur | 12 | stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur | ||
13 | Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines | 13 | Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines | ||
14 | Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder | 14 | Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder | ||
15 | wesentlich erschwert wäre. | 15 | wesentlich erschwert wäre. | ||
16 | (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | 16 | (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar | ||
17 | betroffen werden. | 17 | betroffen werden. | ||
t | 18 | (4) § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gilt entsprechend. | t | 18 | (4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten |
19 | entsprechend. |
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