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Beschlagnahmeverbot | Beschlagnahmeverbot | ||||
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f | 1 | (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht | f | 1 | (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
2 | 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die | 2 | 1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die | ||
3 | nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; | 3 | nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; | ||
4 | 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten | 4 | 2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten | ||
5 | über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere | 5 | über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere | ||
6 | Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; | 6 | Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; | ||
7 | 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf | 7 | 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf | ||
8 | die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b | 8 | die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b | ||
9 | Genannten erstreckt. | 9 | Genannten erstreckt. | ||
10 | (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur | 10 | (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur | ||
11 | Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um | 11 | Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um | ||
12 | eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches | 12 | eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches | ||
13 | Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn | 13 | Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn | ||
14 | bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die | 14 | bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die | ||
15 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, | 15 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, | ||
16 | Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich | 16 | Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich | ||
17 | um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur | 17 | um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur | ||
18 | Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer | 18 | Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer | ||
19 | Straftat herrühren. | 19 | Straftat herrühren. | ||
20 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die | 20 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die | ||
21 | nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 | 21 | nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 | ||
22 | Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern | 22 | Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern | ||
23 | dürfen. | 23 | dürfen. | ||
24 | (4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 24 | (4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
25 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. | 25 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. | ||
26 | Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in | 26 | Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in | ||
27 | § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach | 27 | § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer Berufstätigkeit nach | ||
28 | § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt | 28 | § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut sind. Satz 1 gilt | ||
29 | entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der | 29 | entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der | ||
30 | beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen | 30 | beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen | ||
31 | mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften. | 31 | mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften. | ||
32 | (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | 32 | (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | ||
33 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, | 33 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, | ||
34 | Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im | 34 | Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im | ||
35 | Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder | 35 | Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder | ||
t | 36 | der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 | t | 36 | der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 |
37 | Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 3 jedoch | 37 | Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch | ||
38 | nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der | 38 | nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der | ||
39 | Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur | 39 | Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur | ||
40 | zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 | 40 | zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 | ||
41 | Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht | 41 | Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht | ||
42 | und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | 42 | und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | ||
43 | des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | 43 | des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
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