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Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | ||||
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t | 1 | Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | t | 1 | Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung |
Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | Verfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung | ||||
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f | 1 | (1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der | f | 1 | (1) Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 dürfen ohne schriftliche Einwilligung der |
2 | betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die | 2 | betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die | ||
3 | Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | 3 | Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | ||
4 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist | 4 | Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die einwilligende Person ist | ||
5 | darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet | 5 | darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet | ||
6 | werden. | 6 | werden. | ||
7 | (2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung | 7 | (2) Mit der Untersuchung nach § 81e sind in der schriftlichen Anordnung | ||
8 | Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem | 8 | Sachverständige zu beauftragen, die öffentlich bestellt oder nach dem | ||
9 | Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der | 9 | Verpflichtungsgesetz verpflichtet oder Amtsträger sind, die der | ||
10 | ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit | 10 | ermittlungsführenden Behörde nicht angehören oder einer Organisationseinheit | ||
11 | dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle | 11 | dieser Behörde angehören, die von der ermittlungsführenden Dienststelle | ||
12 | organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und | 12 | organisatorisch und sachlich getrennt ist. Diese haben durch technische und | ||
13 | organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige | 13 | organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, daß unzulässige | ||
14 | molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter | 14 | molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter | ||
15 | ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne | 15 | ausgeschlossen sind. Dem Sachverständigen ist das Untersuchungsmaterial ohne | ||
t | 16 | Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des | t | 16 | Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats der |
17 | Betroffenen zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche | 17 | betroffenen Person zu übergeben. Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche | ||
18 | Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die | 18 | Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
19 | Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch | 19 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
20 | überwacht, wenn ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung | 20 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
21 | dieser Vorschriften vorliegen und der Sachverständige die personenbezogenen | 21 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
22 | Daten nicht in Dateien automatisiert verarbeitet. | 22 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) | ||
23 | und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die | ||||
24 | personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet und die Daten nicht in | ||||
25 | einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. |
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