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Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | t | 1 | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe |
Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu | f | 1 | (1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu |
2 | bestellen, wenn er | 2 | bestellen, wenn er | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des | 4 | durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des | ||
5 | Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach | 5 | Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach | ||
6 | § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist, | 6 | § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist, | ||
7 | 1a. | 7 | 1a. | ||
8 | durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der | 8 | durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der | ||
9 | Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder | 9 | Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder | ||
10 | ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des | 10 | ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des | ||
11 | Strafgesetzbuches zugrunde liegt, | 11 | Strafgesetzbuches zugrunde liegt, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des | 13 | durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des | ||
14 | Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat | 14 | Strafgesetzbuches verletzt oder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat | ||
15 | Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, | 15 | Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Nummer 1 ist, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, | 17 | durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, | ||
18 | 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu | 18 | 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu | ||
19 | schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich | 19 | schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich | ||
20 | führen wird, | 20 | führen wird, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
t | 22 | durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i, 184j und 225 des | t | 22 | durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 |
23 | Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch | 23 | des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr | ||
24 | nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen | 24 | noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | ||
25 | kann oder | 25 | wahrnehmen kann oder | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, | 27 | durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, | ||
28 | 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a | 28 | 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a | ||
29 | des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr | 29 | des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr | ||
30 | noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | 30 | noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend | ||
31 | wahrnehmen kann. | 31 | wahrnehmen kann. | ||
32 | (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht | 32 | (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht | ||
33 | vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf | 33 | vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf | ||
34 | Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | 34 | Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen | ||
35 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht | 35 | Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht | ||
36 | ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 | 36 | ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 | ||
37 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der | 37 | Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der | ||
38 | Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. | 38 | Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden. | ||
39 | (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des | 39 | (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des | ||
40 | Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für | 40 | Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für | ||
41 | die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der | 41 | die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der | ||
42 | Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten | 42 | Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten | ||
43 | Gerichts. | 43 | Gerichts. |
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