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Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | ||||
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t | 1 | Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | t | 1 | Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger |
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger | ||||
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f | 1 | (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren | f | 1 | (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren |
2 | kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine | 2 | kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine | ||
3 | rechtswidrige Tat nach | 3 | rechtswidrige Tat nach | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
t | 5 | den §§ 174 bis 182, 184i und 184j des Strafgesetzbuches, | t | 5 | den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, | 7 | den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, | 9 | den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des | 11 | den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des | ||
12 | Strafgesetzbuches, | 12 | Strafgesetzbuches, | ||
13 | 5. | 13 | 5. | ||
14 | § 4 des Gewaltschutzgesetzes, | 14 | § 4 des Gewaltschutzgesetzes, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des | 16 | § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des | ||
17 | Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des | 17 | Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des | ||
18 | Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des | 18 | Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des | ||
19 | Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken | 19 | Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken | ||
20 | der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den | 20 | der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den | ||
21 | unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von | 21 | unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von | ||
22 | Geschäftsgeheimnissen. | 22 | Geschäftsgeheimnissen. | ||
23 | (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu, | 23 | (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu, | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine | 25 | deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine | ||
26 | rechtswidrige Tat getötet wurden oder | 26 | rechtswidrige Tat getötet wurden oder | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung | 28 | die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung | ||
29 | der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. | 29 | der öffentlichen Klage herbeigeführt haben. | ||
30 | (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis | 30 | (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis | ||
31 | 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des | 31 | 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des | ||
32 | Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage | 32 | Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage | ||
33 | mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere | 33 | mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere | ||
34 | wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten | 34 | wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten | ||
35 | erscheint. | 35 | erscheint. | ||
36 | (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann | 36 | (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann | ||
37 | nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. | 37 | nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. | ||
38 | (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das | 38 | (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das | ||
39 | Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. | 39 | Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. | ||
40 | Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung | 40 | Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung | ||
41 | nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. | 41 | nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. |
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