n | (1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d | n | (1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des |
| | | Strafgesetzbuches) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des |
| des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn | | Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre |
| ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen | | nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses |
| Interesses an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der | | an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der |
| Bedeutung der Sache stehen. | | Sache stehen. |
| (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind | | (2) Ausscheidbare Teile der Verkörperung, die nichts Strafbares enthalten, |
| von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der | | sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der |
| Anordnung weiter beschränkt werden. | | Anordnung weiter beschränkt werden. |
| (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den | | (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den |
t | Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung | t | Teil eines Inhalts, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der |
| oder der Verbreitung ausschließt. | | Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt. |
| (4) Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Schrift oder einer zu | | (4) Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines |
| | | Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) oder einer zu deren Herstellung |
| deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d | | gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des |
| des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. Die Beschlagnahme einer | | Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. Die Beschlagnahme einer |
| anderen Schrift oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten | | Verkörperung eines anderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) oder |
| | | einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne |
| Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug | | des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch die |
| auch die Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft | | Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt |
| tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt | | außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt wird. |
| wird. In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die | | In der Anordnung der Beschlagnahme ist der genaue Inhalt, der zur |
| zur Beschlagnahme Anlass geben, zu bezeichnen. | | Beschlagnahme Anlass gibt, zu bezeichnen. |
| (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen | | (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen |
| zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung | | zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung |
| beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen | | beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen |
| Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der | | Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der |
| Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag | | Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag |
| kann einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder | | kann einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder |
| vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, | | vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, |
| wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. | | wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. |