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Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen | Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen | ||||
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t | 1 | Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen | t | 1 | Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen |
Beschlagnahme von Schriften und Vorrichtungen | Beschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen | ||||
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n | 1 | (1) Die Beschlagnahme einer Schrift oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d | n | 1 | (1) Die Beschlagnahme einer Verkörperung eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des |
2 | Strafgesetzbuches) oder einer Vorrichtung im Sinne des § 74d des | ||||
2 | des Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn | 3 | Strafgesetzbuches darf nach § 111b Absatz 1 nicht angeordnet werden, wenn ihre | ||
3 | ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen | 4 | nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses | ||
4 | Interesses an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der | 5 | an unverzögerter Verbreitung, offenbar außer Verhältnis zu der Bedeutung der | ||
5 | Bedeutung der Sache stehen. | 6 | Sache stehen. | ||
6 | (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares enthalten, sind | 7 | (2) Ausscheidbare Teile der Verkörperung, die nichts Strafbares enthalten, | ||
7 | von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der | 8 | sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Die Beschlagnahme kann in der | ||
8 | Anordnung weiter beschränkt werden. | 9 | Anordnung weiter beschränkt werden. | ||
9 | (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den | 10 | (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, dass der Betroffene den | ||
t | 10 | Teil der Schrift, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der Vervielfältigung | t | 11 | Teil eines Inhalts, der zur Beschlagnahme Anlass gibt, von der |
11 | oder der Verbreitung ausschließt. | 12 | Vervielfältigung oder der Verbreitung ausschließt. | ||
12 | (4) Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Schrift oder einer zu | 13 | (4) Die Beschlagnahme einer periodisch erscheinenden Verkörperung eines | ||
14 | Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) oder einer zu deren Herstellung | ||||
13 | deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d | 15 | gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne des § 74d des | ||
14 | des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. Die Beschlagnahme einer | 16 | Strafgesetzbuches ordnet das Gericht an. Die Beschlagnahme einer | ||
15 | anderen Schrift oder einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten | 17 | Verkörperung eines anderen Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) oder | ||
18 | einer zu deren Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtung im Sinne | ||||
16 | Vorrichtung im Sinne des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug | 19 | des § 74d des Strafgesetzbuches kann bei Gefahr in Verzug auch die | ||
17 | auch die Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft | 20 | Staatsanwaltschaft anordnen. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt | ||
18 | tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt | 21 | außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Gericht bestätigt wird. | ||
19 | wird. In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stellen der Schrift, die | 22 | In der Anordnung der Beschlagnahme ist der genaue Inhalt, der zur | ||
20 | zur Beschlagnahme Anlass geben, zu bezeichnen. | 23 | Beschlagnahme Anlass gibt, zu bezeichnen. | ||
21 | (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen | 24 | (5) Eine Beschlagnahme nach Absatz 4 ist aufzuheben, wenn nicht binnen | ||
22 | zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung | 25 | zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung | ||
23 | beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen | 26 | beantragt ist. Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen des besonderen | ||
24 | Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der | 27 | Umfanges der Ermittlungen nicht aus, kann das Gericht auf Antrag der | ||
25 | Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag | 28 | Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate verlängern. Der Antrag | ||
26 | kann einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder | 29 | kann einmal wiederholt werden. Vor Erhebung der öffentlichen Klage oder | ||
27 | vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, | 30 | vor Beantragung der selbständigen Einziehung ist die Beschlagnahme aufzuheben, | ||
28 | wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. | 31 | wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. |
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