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Beschlagnahmeverbot | Beschlagnahmeverbot | ||||
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f | 1 | (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht | f | 1 | (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die | 3 | schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die | ||
4 | nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; | 4 | nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über | 6 | Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über | ||
7 | die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände | 7 | die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände | ||
8 | gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; | 8 | gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf | 10 | andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf | ||
11 | die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b | 11 | die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b | ||
12 | Genannten erstreckt. | 12 | Genannten erstreckt. | ||
13 | (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der | 13 | (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der | ||
14 | zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt | 14 | zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt | ||
15 | sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften | 15 | sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften | ||
16 | Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten | 16 | Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten | ||
17 | nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die | 17 | nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die | ||
18 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, | 18 | zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, | ||
19 | Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich | 19 | Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich | ||
20 | um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur | 20 | um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur | ||
21 | Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer | 21 | Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer | ||
22 | Straftat herrühren. | 22 | Straftat herrühren. | ||
23 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die | 23 | (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die | ||
24 | nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 | 24 | nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 | ||
25 | Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern | 25 | Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern | ||
26 | dürfen. | 26 | dürfen. | ||
27 | (4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | 27 | (4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 | ||
28 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. | 28 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. | ||
29 | Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von | 29 | Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von | ||
30 | den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer | 30 | den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen den an ihrer | ||
31 | Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut | 31 | Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen anvertraut | ||
32 | sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz | 32 | sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz | ||
33 | 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 33 | 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | ||
34 | genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften. | 34 | genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürften. | ||
35 | (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | 35 | (5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 | ||
t | 36 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, | t | 36 | genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Verkörperungen eines |
37 | Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im | 37 | Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), die sich im Gewahrsam dieser | ||
38 | Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder | 38 | Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der | ||
39 | der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. | 39 | Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 2 und § 160a Abs. 4 | ||
40 | 4 Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 | 40 | Satz 2 gelten entsprechend, die Beteiligungsregelung in Absatz 2 Satz 2 jedoch | ||
41 | jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der | 41 | nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen dringenden Verdacht der | ||
42 | Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur | 42 | Beteiligung begründen; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur | ||
43 | zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 | 43 | zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 | ||
44 | Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht | 44 | Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht | ||
45 | und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | 45 | und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes | ||
46 | des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | 46 | des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
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