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Vollstreckung von Nebenfolgen | Vollstreckung von Nebenfolgen | ||||
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t | 1 | Vollstreckung von Nebenfolgen | t | 1 | Vollstreckung von Nebenfolgen |
Vollstreckung von Nebenfolgen | Vollstreckung von Nebenfolgen | ||||
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f | 1 | (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache | f | 1 | (1) Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache |
2 | wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die | 2 | wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die | ||
3 | Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die | 3 | Anordnung richtet, weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die | ||
4 | Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. | 4 | Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. | ||
5 | (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung | 5 | (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung | ||
6 | verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. | 6 | verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. | ||
7 | (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 | 7 | (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz 1 und 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 | ||
8 | und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend. | 8 | und 2 sowie § 131 Absatz 1 gelten entsprechend. | ||
n | 9 | (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach | n | 9 | (4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung |
10 | den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem | 10 | nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches an, soweit der Anspruch, der dem | ||
11 | Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes | 11 | Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes | ||
t | 12 | des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. | t | 12 | des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, |
13 | die durch Verjährung erloschen sind. | ||||
13 | (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts | 14 | (5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts | ||
14 | die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des | 15 | die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des | ||
15 | Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. | 16 | Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. | ||
16 | Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände | 17 | Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände | ||
17 | bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. | 18 | bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. |
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