(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so
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prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische
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Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des
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Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit
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zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
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31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses
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Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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