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Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | t | 1 | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen |
Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | Übermittlungsverbote und Verwendungsbeschränkungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist unzulässig, wenn ihr Zwecke | t | 1 | (1) Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen |
2 | des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem | 2 | nach § 477 sind zu versagen, wenn ihnen Zwecke des Strafverfahrens, auch die | ||
3 | anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder | 3 | Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder | ||
4 | landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 4 | besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen | ||
5 | entgegenstehen. | ||||
5 | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter | 6 | (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter | ||
6 | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen | 7 | Straftaten zulässig, so gilt für die Verwendung der auf Grund einer solchen | ||
7 | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 | 8 | Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfahren § 161 Absatz 3 | ||
8 | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die | 9 | entsprechend. Darüber hinaus dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die | ||
9 | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne | 10 | durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne | ||
10 | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden | 11 | Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden | ||
11 | 1. | 12 | 1. | ||
12 | zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende | 13 | zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie dafür durch eine entsprechende | ||
13 | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden | 14 | Maßnahme nach den für die zuständige Stelle geltenden Gesetzen erhoben werden | ||
14 | könnten, | 15 | könnten, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für | 17 | zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für | ||
17 | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende | 18 | die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für bedeutende | ||
18 | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze | 19 | Vermögenswerte, wenn sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete Ansätze | ||
19 | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, | 20 | zur Abwehr einer solchen Gefahr erkennen lassen, | ||
20 | 3. | 21 | 3. | ||
21 | für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | 22 | für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des | ||
22 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | 23 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie | ||
23 | 4. | 24 | 4. | ||
24 | nach Maßgabe des § 476. | 25 | nach Maßgabe des § 476. | ||
25 | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | 26 | § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. | ||
26 | (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g | 27 | (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme nach den §§ 100b, 100c oder 100g | ||
27 | Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten | 28 | Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2, erlangten | ||
28 | personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme | 29 | personenbezogenen Daten ist ohne die Einwilligung der von der Maßnahme | ||
29 | betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur | 30 | betroffenen Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken nur | ||
30 | zulässig: | 31 | zulässig: | ||
31 | 1. | 32 | 1. | ||
32 | bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | 33 | bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||
33 | personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter | 34 | personenbezogenen Daten, auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zweiter | ||
34 | Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer | 35 | Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr, einer | ||
35 | dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit | 36 | dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder für die Sicherheit | ||
36 | oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für | 37 | oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für | ||
37 | Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die | 38 | Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, die | ||
38 | von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des | 39 | von kulturell herausragendem Wert sind oder die in § 305 Absatz 1 des | ||
39 | Strafgesetzbuches genannt sind, | 40 | Strafgesetzbuches genannt sind, | ||
40 | 2. | 41 | 2. | ||
41 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | 42 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach den §§ 100b oder 100c erlangten | ||
42 | personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr | 43 | personenbezogenen Daten neben den in Nummer 1 genannten Zwecken auch zur Abwehr | ||
43 | einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende | 44 | einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für sonstige bedeutende | ||
44 | Vermögenswerte und | 45 | Vermögenswerte und | ||
45 | 3. | 46 | 3. | ||
46 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in | 47 | bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach § 100g Absatz 2, auch in | ||
47 | Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten | 48 | Verbindung mit § 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten | ||
48 | personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben | 49 | personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von konkreten Gefahren für Leib, Leben | ||
49 | oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ | 50 | oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes (§ | ||
50 | 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). | 51 | 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes). | ||
51 | Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine | 52 | Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr der Gefahr oder für eine | ||
52 | vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr | 53 | vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr | ||
53 | getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über | 54 | getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich, so sind Aufzeichnungen über | ||
54 | diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu | 55 | diese Daten von der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unverzüglich zu | ||
55 | löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich | 56 | löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich | ||
56 | für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt | 57 | für eine etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprüfung zurückgestellt | ||
57 | ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung | 58 | ist, dürfen die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung | ||
58 | ist entsprechend einzuschränken. | 59 | ist entsprechend einzuschränken. | ||
59 | (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | 60 | (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476 | ||
60 | 1. | 61 | 1. | ||
61 | der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | 62 | der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt | ||
62 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | 63 | oder das Verfahren eingestellt wurde oder | ||
63 | 2. | 64 | 2. | ||
64 | die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | 65 | die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird | ||
65 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | 66 | und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind, | ||
66 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | 67 | dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen | ||
67 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | 68 | nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der | ||
68 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | 69 | Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein | ||
69 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | 70 | schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. | ||
70 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | 71 | (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die | ||
71 | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 | 72 | übermittelnde Stelle. Abweichend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 | ||
72 | bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, | 73 | bis 476 der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, | ||
73 | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die | 74 | sofern dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die | ||
74 | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen | 75 | übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen | ||
75 | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer | 76 | im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer | ||
76 | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | 77 | Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | ||
77 | vorliegt. | 78 | vorliegt. | ||
78 | (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | 79 | (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: | ||
79 | 1. | 80 | 1. | ||
80 | Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen | 81 | Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475 erlangten personenbezogenen | ||
81 | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | 82 | Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht | ||
82 | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | 83 | gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder | ||
83 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; | 84 | Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt; | ||
84 | 2. | 85 | 2. | ||
85 | eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere | 86 | eine Verwendung der nach § 477 erlangten personenbezogenen Daten für andere | ||
86 | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. | 87 | Zwecke ist zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach § 477 erfolgen dürfte. |
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