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Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | ||||
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t | 1 | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | t | 1 | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister |
Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein zentrales |
2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | 2 | staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister. | ||
3 | (2) In das Register sind | 3 | (2) In das Register sind | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | 5 | die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur | ||
6 | Identifizierung geeignete Merkmale, | 6 | Identifizierung geeignete Merkmale, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | 8 | die zuständige Stelle und das Aktenzeichen, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | 10 | die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die | ||
11 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | 11 | Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | 13 | die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | 15 | die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der | ||
16 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | 16 | Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften | ||
17 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | 17 | einzutragen. Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert | ||
18 | werden. | 18 | werden. | ||
19 | (3) __1 Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | 19 | (3) __1 Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der | ||
20 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. __2 Auskünfte | 20 | Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. __2 Auskünfte | ||
21 | aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke | 21 | aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke | ||
22 | eines Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des __3 | 22 | eines Strafverfahrens erteilt werden. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des __3 | ||
t | 23 | Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 12 | t | 23 | Waffengesetzes, § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes, § 7 |
24 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12 Absatz 1 Nummer 2 | ||||
24 | Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz | 25 | des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und § 31 Absatz 4a Satz 1 des | ||
25 | 1 des Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung | 26 | Geldwäschegesetzes bleiben unberührt; die Auskunft über die Eintragung wird | ||
26 | wird insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die | 27 | insoweit im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen | ||
27 | personenbezogenen Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt | 28 | Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt hat, erteilt, wenn | ||
28 | hat, erteilt, wenn hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu | 29 | hiervon eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. | ||
29 | besorgen ist. | ||||
30 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | 30 | (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und, wenn dies erforderlich ist, | ||
31 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | 31 | Nummer 3 und 4 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des | ||
32 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des __1 | 32 | Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des __1 | ||
33 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND- | 33 | Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 23 Absatz 3 des BND- | ||
34 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | 34 | Gesetzes, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und | ||
35 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | 35 | der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst | ||
36 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 __2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 36 | übermittelt werden. § 18 Abs. 5 __2 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
37 | gilt entsprechend. | 37 | gilt entsprechend. | ||
38 | (4a) __1 Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | 38 | (4a) __1 Kann die Registerbehörde eine Mitteilung oder ein Ersuchen einem | ||
39 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | 39 | Datensatz nicht eindeutig zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle | ||
40 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | 40 | zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen mit ähnlichen Personalien. | ||
41 | __2 Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die | 41 | __2 Nach erfolgter Identifizierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die | ||
42 | sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. __3 | 42 | sich nicht auf die betroffene Person beziehen, unverzüglich zu löschen. __3 | ||
43 | Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu | 43 | Ist eine Identifizierung nicht möglich, sind alle übermittelten Daten zu | ||
44 | löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die __4 Anzahl der | 44 | löschen. In der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die __4 Anzahl der | ||
45 | Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für | 45 | Datensätze, die auf Grund eines Abrufs übermittelt werden dürfen, auf das für | ||
46 | eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen. | 46 | eine Identifizierung notwendige Maß zu begrenzen. | ||
47 | (5) __1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | 47 | (5) __1 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||
48 | Empfänger. __2 Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung | 48 | Empfänger. __2 Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung | ||
49 | nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | 49 | nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht. | ||
50 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur | 50 | (6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 3 und des Absatzes 4 nur | ||
51 | in Strafverfahren verwendet werden. | 51 | in Strafverfahren verwendet werden. |
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