f | (1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder | f | (1) Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder |
| einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur | | einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur |
| Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und | | Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und |
| zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts | | zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts |
| molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der | | molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen der Art oder Ausführung der |
| Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu | | Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu |
| der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer | | der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer |
| Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte | | Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte |
| Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von | | Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von |
| erheblicher Bedeutung gleichstehen. | | erheblicher Bedeutung gleichstehen. |
| (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte | | (2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte |
| molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu | | molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu |
| vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der | | vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind. Bei der |
| Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung | | Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung |
| des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht | | des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht |
| getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. | | getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. |
t | (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | t | (3) Die Entnahme der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur |
| Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die | | durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und |
| Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des | | ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet |
| Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische | | werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne |
| Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des | | |
| Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende | | Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die |
| Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten | | einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu |
| verwendet werden. § 81f Abs. 2 gilt entsprechend. In der schriftlichen | | erhebenden Daten verwendet werden. § 81f Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt |
| Begründung des Gerichts sind einzelfallbezogen darzulegen | | entsprechend. In der schriftlichen Begründung des Gerichts sind |
| | | einzelfallbezogen darzulegen |
| 1. | | 1. |
| die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden | | die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden |
| Tatsachen, | | Tatsachen, |
| 2. | | 2. |
| die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen | | die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen |
| den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie | | den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie |
| 3. | | 3. |
| die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. | | die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände. |
| (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen | | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die betroffene Person wegen |
| der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen | | der Tat rechtskräftig verurteilt oder nur wegen |
| 1. | | 1. |
| erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, | | erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, |
| 2. | | 2. |
| auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder | | auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder |
| 3. | | 3. |
| fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des | | fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des |
| Jugendgerichtsgesetzes) | | Jugendgerichtsgesetzes) |
| nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im | | nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im |
| Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. | | Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. |
| (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach | | (5) Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach |
| Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt | | Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Das Gleiche gilt |
| 1. | | 1. |
| unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 | | unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 |
| erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie | | erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie |
| 2. | | 2. |
| für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten. | | für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten. |
| Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und | | Die Daten dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und |
| der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes | | der internationalen Rechtshilfe hierfür übermittelt werden. Im Fall des Satzes |
| 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu | | 2 Nr. 1 ist der Beschuldigte unverzüglich von der Speicherung zu |
| benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung | | benachrichtigen und darauf hinzuweisen, dass er die gerichtliche Entscheidung |
| beantragen kann. | | beantragen kann. |