f | (1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als | f | (1) Wird ein strafverfolgungsbehördliches oder gerichtliches Dokument als |
| elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen | | elektronisches Dokument erstellt, müssen ihm alle verantwortenden Personen |
| ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu | | ihre Namen hinzufügen. Ein Dokument, das zu unterschreiben oder zu |
| unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen | | unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen |
| Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. | | Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein. |
| (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer | | (2) Ein elektronisches Dokument ist zu den Akten gebracht, sobald es von einer |
| verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte | | verantwortenden Person oder auf deren Veranlassung in der elektronischen Akte |
| gespeichert ist. | | gespeichert ist. |
| (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden | | (3) Werden die Akten elektronisch geführt, sollen Strafverfolgungsbehörden |
| und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die | | und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln. Die |
| Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer | | Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer |
| Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre | | Hauptverhandlung, die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre |
| Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte | | Begründung und die Gegenerklärung sowie als elektronisches Dokument erstellte |
| gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. | | gerichtliche Entscheidungen sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. |
| Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die | | Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die |
| Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches | | Übermittlung in Papierform zulässig; auf Anforderung ist ein elektronisches |
| Dokument nachzureichen. | | Dokument nachzureichen. |
| (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als | | (4) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als |
| elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte | | elektronisches Dokument erteilt werden. Elektronische beglaubigte |
| Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der | | Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der |
| beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in | | beglaubigenden Person versehen sein. Wird eine beglaubigte Abschrift in |
| Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit | | Papierform durch Übertragung eines elektronischen Dokuments erstellt, das mit |
| einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem | | einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem |
| sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das | | sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, muss der Beglaubigungsvermerk das |
| Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen | | Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen |
t | Dokuments enthalten. | t | Dokuments enthalten. Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 |
| | | bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von der beglaubigenden Stelle |
| | | selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks |
| | | nach Satz 3 kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität |
| | | auch auf andere Weise untrennbar mit der in Papierform erteilten Abschrift |
| | | verbunden werden. |
| (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | | (5) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des |
| Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren | | Bundesrates die für die Erstellung elektronischer Dokumente und deren |
| Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden | | Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geltenden |
| Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne | | Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne |
| Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. | | Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. |