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Sie können sich § 218b StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 2Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. 3Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) 1Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Die zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung | Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung | ||||
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t | 1 | Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche | t | 1 | Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche |
2 | Feststellung | 2 | Feststellung |
Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung | Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung | ||||
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f | 1 | (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft | f | 1 | (1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft |
2 | abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht | 2 | abbricht, ohne daß ihm die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht | ||
3 | selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die | 3 | selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorgelegen hat, ob die | ||
4 | Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit | 4 | Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird mit | ||
5 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat | 5 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat | ||
6 | nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen | 6 | nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen | ||
7 | eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 | 7 | eine unrichtige Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 | ||
8 | zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren | 8 | zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren | ||
9 | oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht | 9 | oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht | ||
10 | ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. | 10 | ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar. | ||
11 | (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, | 11 | (2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, | ||
12 | wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer | 12 | wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer | ||
t | 13 | rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218, 219a oder 219b oder wegen einer | t | 13 | rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218 oder 219b oder wegen einer |
14 | anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem | 14 | anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit einem | ||
15 | Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die | 15 | Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die | ||
16 | zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen | 16 | zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen | ||
17 | nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer | 17 | nach § 218a Abs. 2 und 3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer | ||
18 | der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet | 18 | der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet | ||
19 | worden ist. | 19 | worden ist. |
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