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Sie können sich § 275 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen | ||||
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t | 1 | Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | t | 1 | Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der |
2 | Herstellung von unrichtigen Impfausweisen |
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen | Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er | f | 1 | (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche | 3 | Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche | ||
4 | Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | 4 | Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich | 6 | Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich | ||
7 | ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung | 7 | ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung | ||
8 | besonders gesichert ist, oder | 8 | besonders gesichert ist, oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Vordrucke für amtliche Ausweise | 10 | Vordrucke für amtliche Ausweise | ||
11 | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem | 11 | herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem | ||
12 | anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit | 12 | anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit | ||
13 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 13 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
n | n | 14 | (1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er | ||
15 | in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung | ||||
16 | dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis | ||||
17 | sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen | ||||
18 | überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit | ||||
19 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||||
14 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | 20 | (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur | ||
t | 15 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die | t | 21 | fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden |
16 | Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | 22 | hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | ||
17 | (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 23 | (3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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