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Sie können sich § 201a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. 2Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
(4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder 6, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | ||||
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t | 1 | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von | t | 1 | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von |
2 | Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | 2 | Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen |
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen | 4 | von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen | ||
5 | Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme | 5 | Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme | ||
6 | herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der | 6 | herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der | ||
7 | abgebildeten Person verletzt, | 7 | abgebildeten Person verletzt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau | 9 | eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau | ||
10 | stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen | 10 | stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen | ||
11 | Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, | 11 | Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur | 13 | eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur | ||
14 | Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, | 14 | Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme | 16 | eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme | ||
17 | gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder | 17 | gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 | 19 | eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 | ||
20 | bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und | 20 | bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und | ||
21 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich | 21 | in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich | ||
22 | der abgebildeten Person verletzt. | 22 | der abgebildeten Person verletzt. | ||
23 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine | 23 | (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine | ||
24 | Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich | 24 | Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich | ||
25 | zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den | 25 | zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den | ||
26 | gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen | 26 | gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen | ||
27 | Person. | 27 | Person. | ||
28 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 28 | (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
29 | wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn | 29 | wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn | ||
30 | Jahren zum Gegenstand hat, | 30 | Jahren zum Gegenstand hat, | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu | 32 | herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu | ||
33 | verschaffen, oder | 33 | verschaffen, oder | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. | 35 | sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. | ||
t | 36 | (4) Absatz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 5 oder 6, | t | 36 | (4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, |
37 | Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender | 37 | Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender | ||
38 | berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, | 38 | berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, | ||
39 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | 39 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | ||
40 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. | 40 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. | ||
41 | (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, | 41 | (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, | ||
42 | die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § | 42 | die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § | ||
43 | 74a ist anzuwenden. | 43 | 74a ist anzuwenden. |
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