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Sie können sich § 194 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. 2Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. 3In den Fällen des § 188 wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 4Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. 5Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. 6Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) 1Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. 2Ist die Tat in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. 3Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung widerspricht. 4Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) 1Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. 2Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. 3Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.
Strafantrag | Strafantrag | ||||
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f | 1 | (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer | f | 1 | (1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat in einer |
2 | Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet | 2 | Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet | ||
3 | oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht | 3 | oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein Antrag nicht | ||
4 | erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der | 4 | erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der | ||
5 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | 5 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | ||
6 | verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit | 6 | verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit | ||
t | 7 | dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen des § 188 wird die Tat auch | t | 7 | dieser Verfolgung zusammenhängt. In den Fällen der §§ 188 und 192a wird |
8 | dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen | 8 | die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des | ||
9 | öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen | 9 | besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von | ||
10 | für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können jedoch nicht | 10 | Amts wegen für geboten hält. Die Taten nach den Sätzen 2 und 3 können | ||
11 | von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der | 11 | jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. | ||
12 | Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so | 12 | Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der | ||
13 | gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 | 13 | Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 | ||
14 | bezeichneten Angehörigen über. | 14 | Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. | ||
15 | (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das | 15 | (2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das | ||
16 | Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat | 16 | Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat | ||
17 | in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) | 17 | in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass ein Inhalt (§ 11 Absatz 3) | ||
18 | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein | 18 | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, so ist ein | ||
19 | Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der | 19 | Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der | ||
20 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | 20 | nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft | ||
21 | verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann | 21 | verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die Tat kann | ||
22 | jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der | 22 | jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der | ||
23 | Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. | 23 | Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. | ||
24 | (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen | 24 | (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen | ||
25 | Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der | 25 | Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der | ||
26 | Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird | 26 | Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird | ||
27 | sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat | 27 | sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat | ||
28 | gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen | 28 | gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen | ||
29 | Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des | 29 | Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des | ||
30 | Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger | 30 | Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger | ||
31 | von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften | 31 | von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften | ||
32 | des öffentlichen Rechts. | 32 | des öffentlichen Rechts. | ||
33 | (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines | 33 | (4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines | ||
34 | Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich | 34 | Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich | ||
35 | dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft | 35 | dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft | ||
36 | verfolgt. | 36 | verfolgt. |
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