Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer
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dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse
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oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre
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sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner
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Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht
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oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten
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Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu
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sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
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bestraft.
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