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Sie können sich § 130a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anleitung zu Straftaten | Anleitung zu Straftaten | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer | f | 1 | (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer |
2 | in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, | 2 | in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, | ||
3 | die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu | 3 | die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu | ||
4 | begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit | 4 | begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit | ||
5 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 5 | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
6 | (2) Ebenso wird bestraft, wer | 6 | (2) Ebenso wird bestraft, wer | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § | 8 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § | ||
9 | 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der | 9 | 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der | ||
10 | Öffentlichkeit zugänglich macht oder | 10 | Öffentlichkeit zugänglich macht oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten | 12 | öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten | ||
13 | rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, | 13 | rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, | ||
14 | um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu | 14 | um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu | ||
15 | begehen. | 15 | begehen. | ||
t | 16 | (3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend. | t | 16 | (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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