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Sie können sich § 89 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane | Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane | ||||
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t | 1 | Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche | t | 1 | Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche |
2 | Sicherheitsorgane | 2 | Sicherheitsorgane |
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane | Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane | ||||
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f | 1 | (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen | f | 1 | (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen |
2 | Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum | 2 | Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum | ||
3 | Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der | 3 | Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der | ||
4 | verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für | 4 | verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für | ||
5 | Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik | 5 | Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik | ||
6 | Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit | 6 | Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit | ||
7 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 7 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
8 | (2) Der Versuch ist strafbar. | 8 | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
t | 9 | (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. | t | 9 | (3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend. |
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