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Sie können sich § 86a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | ||||
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t | 1 | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | t | 1 | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer |
2 | Organisationen |
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen | Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten | n | 4 | im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 |
5 | Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung | 5 | bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer | ||
6 | oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder | 6 | Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet | ||
7 | oder | ||||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
8 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder | 9 | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder | ||
9 | enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer | 10 | enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer | ||
10 | 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. | 11 | 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. | ||
11 | (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, | 12 | (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, | ||
12 | Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen | 13 | Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen | ||
13 | stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | 14 | stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. | ||
t | 14 | (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. | t | 15 | (3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
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