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(1) Wer Propagandamittel
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | ||||
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t | 1 | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | t | 1 | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer |
2 | Organisationen |
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen | Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | ||||
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f | 1 | (1) Wer Propagandamittel | f | 1 | (1) Wer Propagandamittel |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei | 3 | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei | ||
4 | oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß | 4 | oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß | ||
5 | sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | 5 | sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die | 7 | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die | ||
8 | verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung | 8 | verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung | ||
9 | richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation | 9 | richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation | ||
10 | einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | 10 | einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen | 12 | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen | ||
13 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 | 13 | Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 | ||
14 | und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | 14 | und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen | 16 | die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen | ||
17 | nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, | 17 | nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, | ||
18 | im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur | 18 | im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur | ||
19 | Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder | 19 | Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder | ||
20 | ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe | 20 | ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe | ||
21 | bestraft. | 21 | bestraft. | ||
t | t | 22 | (2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im | ||
23 | Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 | ||||
24 | zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 | ||||
25 | über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete | ||||
26 | restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der | ||||
27 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als | ||||
28 | juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland | ||||
29 | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im | ||||
30 | Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. | ||||
22 | (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 | 31 | (3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ | ||
23 | Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den | 32 | 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den | ||
24 | Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. | 33 | Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne | ||
34 | des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den | ||||
35 | Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen | ||||
36 | Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik | ||||
37 | Deutschland gerichtet ist. | ||||
25 | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, | 38 | (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen | ||
26 | der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, | 39 | Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der | ||
27 | der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des | 40 | Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über | ||
28 | Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. | 41 | Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. | ||
29 | (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | 42 | (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach | ||
30 | dieser Vorschrift absehen. | 43 | dieser Vorschrift absehen. |
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