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Sie können sich § 129 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(5) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis n, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
Bildung krimineller Vereinigungen | Bildung krimineller Vereinigungen | ||||
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t | 1 | Bildung krimineller Vereinigungen | t | 1 | Bildung krimineller Vereinigungen |
Bildung krimineller Vereinigungen | Bildung krimineller Vereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird |
2 | bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als | 2 | bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als | ||
3 | Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten | 3 | Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten | ||
4 | gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren | 4 | gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren | ||
5 | bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe | 5 | bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe | ||
6 | wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um | 6 | wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um | ||
7 | Mitglieder oder Unterstützer wirbt. | 7 | Mitglieder oder Unterstützer wirbt. | ||
8 | (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer | 8 | (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer | ||
9 | Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und | 9 | Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und | ||
10 | der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von | 10 | der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von | ||
11 | mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen | 11 | mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen | ||
12 | Interesses. | 12 | Interesses. | ||
13 | (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, | 13 | (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das | 15 | wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das | ||
16 | Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, | 16 | Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von | 18 | wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von | ||
19 | untergeordneter Bedeutung ist oder | 19 | untergeordneter Bedeutung ist oder | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ | 21 | soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ | ||
22 | 84 bis 87 betreffen. | 22 | 84 bis 87 betreffen. | ||
23 | (4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung | 23 | (4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung | ||
24 | zu gründen, ist strafbar. | 24 | zu gründen, ist strafbar. | ||
25 | (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf | 25 | (5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf | ||
26 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein | 26 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein | ||
27 | besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den | 27 | besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den | ||
28 | Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des | 28 | Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des | ||
29 | Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren | 29 | Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren | ||
30 | zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf | 30 | zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf | ||
t | 31 | gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis n, | t | 31 | gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis |
32 | Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme | 32 | o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit | ||
33 | der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten | 33 | Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung | ||
34 | Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen. | 34 | genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu | ||
35 | begehen. | ||||
35 | (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung | 36 | (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung | ||
36 | von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 | 37 | von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 | ||
37 | und 4 absehen. | 38 | und 4 absehen. | ||
38 | (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) | 39 | (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) | ||
39 | oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter | 40 | oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter | ||
40 | 1. | 41 | 1. | ||
41 | sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder | 42 | sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder | ||
42 | die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder | 43 | die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder | ||
43 | 2. | 44 | 2. | ||
44 | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß | 45 | freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß | ||
45 | Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; | 46 | Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; | ||
46 | erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, | 47 | erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, | ||
47 | oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. | 48 | oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft. |
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