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Sie können sich § 127 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bildung bewaffneter Gruppen | Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet | ||||
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t | 1 | Bildung bewaffneter Gruppen | t | 1 | Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet |
Bildung bewaffneter Gruppen | Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet | ||||
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t | 1 | Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge | t | 1 | (1) Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf |
2 | verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, | 2 | ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder | ||
3 | sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit | 3 | zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | ||
4 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 4 | bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe | ||
5 | bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind | ||||
6 | 1. | ||||
7 | Verbrechen, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | Vergehen nach | ||||
10 | a) | ||||
11 | den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und | ||||
12 | 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, § 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c | ||||
13 | Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 und 232a | ||||
14 | Absatz 1, 2, 5 und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 232a | ||||
15 | Absatz 5, nach den §§ 233, 233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 | ||||
16 | unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ | ||||
17 | 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b, | ||||
18 | b) | ||||
19 | § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes, | ||||
20 | c) | ||||
21 | § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, sowie Absatz | ||||
22 | 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes, | ||||
23 | d) | ||||
24 | § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüberwachungsgesetzes, | ||||
25 | e) | ||||
26 | § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, | ||||
27 | f) | ||||
28 | § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes, | ||||
29 | g) | ||||
30 | § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und | ||||
31 | 7 sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes, | ||||
32 | h) | ||||
33 | § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes, | ||||
34 | i) | ||||
35 | § 13 des Ausgangsstoffgesetzes, | ||||
36 | j) | ||||
37 | § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 des Kulturgutschutzgesetzes, | ||||
38 | k) | ||||
39 | den §§ 143, 143a und 144 des Markengesetzes sowie | ||||
40 | l) | ||||
41 | den §§ 51 und 65 des Designgesetzes. | ||||
42 | (2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser Vorschrift ist jede virtuelle | ||||
43 | Infrastruktur im frei zugänglichen wie im durch technische Vorkehrungen | ||||
44 | zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die Gelegenheit bietet, Menschen, | ||||
45 | Waren, Dienstleistungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder | ||||
46 | auszutauschen. | ||||
47 | (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, | ||||
48 | wer im Fall des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, | ||||
49 | die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | ||||
50 | (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | ||||
51 | bei der Begehung einer Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass die | ||||
52 | Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu | ||||
53 | fördern. |
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