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Sie können sich § 232a StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer
Zwangsprostitution | Zwangsprostitution | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, |
2 | wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder | 2 | wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder | ||
3 | wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt | 3 | wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt | ||
4 | in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter | 4 | in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter | ||
5 | einundzwanzig Jahren veranlasst, | 5 | einundzwanzig Jahren veranlasst, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder | 7 | die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter | 9 | sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter | ||
10 | oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten | 10 | oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten | ||
11 | Person an sich vornehmen zu lassen. | 11 | Person an sich vornehmen zu lassen. | ||
12 | (2) Der Versuch ist strafbar. | 12 | (2) Der Versuch ist strafbar. | ||
13 | (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | 13 | (3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | ||
14 | eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder | 14 | eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder | ||
15 | durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in | 15 | durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in | ||
16 | Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst. | 16 | Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst. | ||
17 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu | 17 | (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu | ||
18 | zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter | 18 | zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter | ||
19 | einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 19 | einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
20 | bezeichneten Umstände vorliegt. | 20 | bezeichneten Umstände vorliegt. | ||
21 | (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei | 21 | (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei | ||
22 | Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze | 22 | Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze | ||
23 | 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | 23 | 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | ||
24 | (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | 24 | (6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||
25 | an einer Person, die Opfer | 25 | an einer Person, die Opfer | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch | 27 | eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch | ||
28 | in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder | 28 | in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 | 30 | einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 | ||
31 | geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen | 31 | geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen | ||
32 | vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder | 32 | vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder | ||
33 | wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in | 33 | wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in | ||
t | 34 | einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, | t | 34 | einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Verkennt der Täter bei der |
35 | sexuellen Handlung zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1 Nummer 1 | ||||
36 | oder 2 oder die persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage des Opfers oder | ||||
37 | dessen Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren | ||||
38 | oder Geldstrafe. Nach den Sätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer eine Tat | ||||
35 | wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die | 39 | nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der | ||
36 | nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der | 40 | Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde | ||
37 | zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, | 41 | anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat | ||
38 | wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt | 42 | zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies | ||
39 | war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage | 43 | wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. | ||
40 | damit rechnen musste. |
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