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Sie können sich § 164 StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. 2In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Falsche Verdächtigung | Falsche Verdächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von | f | 1 | (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von |
2 | Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder | 2 | Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder | ||
3 | öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung | 3 | öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung | ||
4 | einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren | 4 | einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren | ||
5 | oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu | 5 | oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu | ||
6 | lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | 6 | lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | ||
7 | bestraft. | 7 | bestraft. | ||
8 | (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 | 8 | (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 | ||
9 | bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen | 9 | bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen | ||
10 | eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein | 10 | eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein | ||
11 | behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn | 11 | behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn | ||
12 | herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. | 12 | herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. | ||
13 | (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird | 13 | (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird | ||
14 | bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder | 14 | bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder | ||
t | 15 | ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des | t | 15 | ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des |
16 | Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die | 16 | Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In | ||
17 | Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. | 17 | minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis | ||
18 | zu fünf Jahren. |
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