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Sie können sich § 145d StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Vortäuschen einer Straftat | Vortäuschen einer Straftat | ||||
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t | 1 | Vortäuschen einer Straftat | t | 1 | Vortäuschen einer Straftat |
Vortäuschen einer Straftat | Vortäuschen einer Straftat | ||||
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f | 1 | (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von | f | 1 | (1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von |
2 | Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | 2 | Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | 4 | daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen | 6 | daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen | ||
7 | Taten bevorstehe, | 7 | Taten bevorstehe, | ||
8 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn | 8 | wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn | ||
9 | die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. | 9 | die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. | ||
10 | (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 | 10 | (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 | ||
11 | bezeichneten Stellen über den Beteiligten | 11 | bezeichneten Stellen über den Beteiligten | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | an einer rechtswidrigen Tat oder | 13 | an einer rechtswidrigen Tat oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | 15 | an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat | ||
16 | zu täuschen sucht. | 16 | zu täuschen sucht. | ||
17 | (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | 17 | (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | 19 | eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, | 21 | wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, | ||
n | 22 | dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes | n | 22 | dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, |
23 | oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten rechtswidrigen | 23 | in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer | ||
24 | Taten bevorstehe, oder | 24 | 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer | 26 | wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer | ||
27 | bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, | 27 | bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht, | ||
t | 28 | um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes | t | 28 | um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, |
29 | oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. | 29 | § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu | ||
30 | erlangen. | ||||
30 | (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe | 31 | (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe | ||
31 | bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | 32 | bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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