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Sie können sich § 78c StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(2) 1Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. 2Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Unterbrechung | Unterbrechung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch | f | 1 | (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das | 3 | die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das | ||
4 | Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder | 4 | Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder | ||
5 | Bekanntgabe, | 5 | Bekanntgabe, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, | 7 | jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder | 9 | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder | ||
10 | Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des | 10 | Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des | ||
11 | Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, | 11 | Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und | 13 | jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und | ||
14 | richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | 14 | richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und | 16 | den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und | ||
17 | richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | 17 | richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | die Erhebung der öffentlichen Klage, | 19 | die Erhebung der öffentlichen Klage, | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
21 | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | 21 | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | ||
22 | 8. | 22 | 8. | ||
23 | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | 23 | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | ||
24 | 9. | 24 | 9. | ||
25 | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, | 25 | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, | ||
26 | 10. | 26 | 10. | ||
27 | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des | 27 | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des | ||
28 | Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach | 28 | Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach | ||
29 | einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur | 29 | einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur | ||
30 | Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen | 30 | Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen | ||
31 | ergeht, | 31 | ergeht, | ||
32 | 11. | 32 | 11. | ||
33 | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen | 33 | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen | ||
34 | Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters | 34 | Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters | ||
35 | oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur | 35 | oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur | ||
36 | Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder | 36 | Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder | ||
37 | 12. | 37 | 12. | ||
38 | jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland | 38 | jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland | ||
39 | vorzunehmen. | 39 | vorzunehmen. | ||
40 | Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung | 40 | Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung | ||
41 | durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des | 41 | durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des | ||
42 | Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen. | 42 | Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen. | ||
43 | (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung | 43 | (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung | ||
44 | in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung | 44 | in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung | ||
t | 45 | unterzeichnet wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Unterzeichnung | t | 45 | abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den |
46 | in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es | 46 | Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich | ||
47 | tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist. | 47 | in den Geschäftsgang gegeben worden ist. | ||
48 | (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die | 48 | (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die | ||
49 | Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten | 49 | Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten | ||
50 | Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die | 50 | Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die | ||
51 | Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, | 51 | Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, | ||
52 | mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt. | 52 | mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt. | ||
53 | (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die | 53 | (4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die | ||
54 | Handlung bezieht. | 54 | Handlung bezieht. | ||
55 | (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung | 55 | (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung | ||
56 | geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben | 56 | geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben | ||
57 | Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts | 57 | Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts | ||
58 | vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die | 58 | vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die | ||
59 | Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. | 59 | Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre. |
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