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Sie können sich § 184c StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.
(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | ||||
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t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte |
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit | 4 | einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit | ||
5 | zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 | 5 | zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 | ||
6 | Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: | 6 | Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht | 8 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht | ||
9 | achtzehn Jahre alten Person, | 9 | achtzehn Jahre alten Person, | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch | 11 | die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch | ||
12 | nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter | 12 | nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter | ||
13 | Körperhaltung oder | 13 | Körperhaltung oder | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | 15 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | ||
16 | unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten | 16 | unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten | ||
17 | Person, | 17 | Person, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der | 19 | es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der | ||
20 | ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu | 20 | ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu | ||
21 | machen oder den Besitz daran zu verschaffen, | 21 | machen oder den Besitz daran zu verschaffen, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen | 23 | einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen | ||
24 | wiedergibt, herstellt oder | 24 | wiedergibt, herstellt oder | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | 26 | einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | ||
27 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn | 27 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn | ||
28 | im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | 28 | im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | ||
29 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | 29 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | ||
30 | ist. | 30 | ist. | ||
31 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | 31 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | ||
32 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 32 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | ||
33 | verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | 33 | verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | ||
34 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | 34 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | ||
35 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | 35 | Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | ||
36 | (3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein | 36 | (3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein | ||
37 | tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem | 37 | tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem | ||
38 | solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit | 38 | solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit | ||
39 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 39 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ||
40 | (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind | 40 | (4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind | ||
41 | nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen | 41 | nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen | ||
42 | jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen | 42 | jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen | ||
43 | Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. | 43 | Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. | ||
44 | (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | 44 | (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | ||
45 | und 4 sowie Absatz 3. | 45 | und 4 sowie Absatz 3. | ||
t | 46 | (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. | t | 46 | (6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. |
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