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Sie können sich § 184b StGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.
(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
(6) 1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden.
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | ||||
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t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | t | 1 | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte |
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte | ||||
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n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer | n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit | 3 | einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit | ||
4 | zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 | 4 | zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 | ||
5 | Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: | 5 | Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren | 7 | sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren | ||
8 | (Kind), | 8 | (Kind), | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend | 10 | die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend | ||
11 | geschlechtsbetonter Körperhaltung oder | 11 | geschlechtsbetonter Körperhaltung oder | ||
12 | c) | 12 | c) | ||
13 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | 13 | die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des | ||
14 | unbekleideten Gesäßes eines Kindes, | 14 | unbekleideten Gesäßes eines Kindes, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der | 16 | es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der | ||
17 | ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu | 17 | ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu | ||
18 | machen oder den Besitz daran zu verschaffen, | 18 | machen oder den Besitz daran zu verschaffen, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen | 20 | einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen | ||
21 | wiedergibt, herstellt oder | 21 | wiedergibt, herstellt oder | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | 23 | einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig | ||
24 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn | 24 | hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn | ||
n | 25 | im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche | n | 25 | im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person |
26 | Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht | 26 | eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit | ||
27 | ist. | 27 | Strafe bedroht ist. | ||
28 | Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||||
29 | 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist | ||||
30 | auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | ||||
28 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als | 31 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder | ||
29 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 32 | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | ||
30 | verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 | 33 | verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer | ||
31 | und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf | 34 | 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist | ||
32 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen. | 35 | auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. | ||
33 | (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein | 36 | (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein | ||
34 | tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder | 37 | tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder | ||
n | 35 | sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen | n | 38 | sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen |
36 | Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit | 39 | Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren | ||
37 | Geldstrafe bestraft. | 40 | bestraft. | ||
38 | (4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 | 41 | (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz | ||
39 | und 4 sowie Absatz 3. | 42 | 1 Nummer 1 strafbar. | ||
40 | (5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die | 43 | (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die | ||
41 | ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: | 44 | ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: | ||
42 | 1. | 45 | 1. | ||
n | 43 | staatliche Aufgaben, | n | 46 | staatlichen Aufgaben, |
44 | 2. | 47 | 2. | ||
45 | Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen | 48 | Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen | ||
46 | Stelle ergeben, oder | 49 | Stelle ergeben, oder | ||
47 | 3. | 50 | 3. | ||
n | 48 | dienstliche oder berufliche Pflichten. | n | 51 | dienstlichen oder beruflichen Pflichten. |
49 | Absatz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von | 52 | (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche | ||
50 | strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn | 53 | Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn | ||
51 | 1. | 54 | 1. | ||
52 | die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein | 55 | die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein | ||
53 | tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer | 56 | tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer | ||
54 | Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und | 57 | Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und | ||
55 | 2. | 58 | 2. | ||
56 | die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder | 59 | die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder | ||
57 | wesentlich erschwert wäre. | 60 | wesentlich erschwert wäre. | ||
t | 58 | (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 | t | 61 | (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 |
59 | oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. | 62 | oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden. |
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